Rechtstipps des Anwaltsbüro Rosa in Bad Camberg
Zwischen Vermietern und Mietern herrscht nicht selten ein hohes Konfliktpotential. Diese Streitigkeiten sind häufig Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen :
[1] Begründungsanforderungen bei...
...mehr InfoZwischen Vermietern und Mietern herrscht nicht selten ein hohes Konfliktpotential. Diese Streitigkeiten sind häufig Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen :
[1] Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses!
Da der Mieter in diesem Fall seine Miete von März 2004 bis einschließlich Oktober 2007 überwiegend nur gemindert gezahlt hatte, nahm der Vermieter diesen auf Räumung in Anspruch. Der Mietrückstand belief sich auf 5.023,80 €, wobei der Vermieter die Minderungsgründe seines Mieters nicht akzeptierte. Der Vermieter kündigte sodann das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs. Er listete den aus seiner Sicht bestehenden Rückstand für die Zeit von Mai 2004 bis April 2007 in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5.303,27 €. Der Mieter hielt die Kündigung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht (§ 569 IV BGB) für unwirksam und klagte. Der BGH sah die Kündigung letztlich für wirksam an.
Bei einer auf Mietzahlungsverzug gestützten Kündigung des Vermieters reicht es zur formellen Wirksamkeit aus, wenn der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und dass er diesen Rückstand als gesetzlichen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht. Darüber hinausgehende Angaben sind auch dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine klare und einfache Sachlage handelt! ( BGH VIII ZR 96/09 12.Mai 2010)
[2] Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnung!
In diesem Fall verlangte der Vermieter von seinem Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten für das Jahr 2005. Gegenüber den Betriebskostenabrechnungen für 2003 und 2004 hatte der Mieter die Übernahme bestimmter Kosten verweigert. Er machte die Einwendung geltend, er sei gemäß dem bestehenden Mietvertrag hierzu nicht verpflichtet. Dieselbe Position führte der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung für 2005 wieder auf. Der Mieter äußerte sich zu dieser Abrechnung nicht. Gegen die nachfolgende Zahlungsklage des Vermieters erhob der Mieter die Einwendung, diese Kosten seien vertragsgemäß nicht umlegbar. Der Vortrag des Mieters wurde letztlich vom BGH als verfristet zurückgewiesen. Gemäß § 556 III BGB hat der Mieter Einwendungen, die er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Abrechnung mitzuteilen. Hierdurch soll Klarheit über die Ansprüche aus Betriebskostenabrechnungen für ein bestimmtes Jahr geschaffen werden!
Einwendungen des Wohnungsmieters gegen Betriebskostenabrechnung müssen daher für jedes Abrechnungsjahr durch den Mieter neu geltend gemacht werden. (BGH VIII ZR 185/09 12. Mai 2010)
[3] Begründung einer Mieterhöhung durch „Typengutachten“ über vergleichbare Wohnung!
Der BGH entschied in diesem Fall, dass ein Sachverständigengutachten den formellen Anforderungen, die an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens des Vermieters gegenüber dem Wohnungsmieters genügt, wenn es sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters, jedoch auf eine andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnung bezieht. (BGH VIII ZR 122/09 19. Mai 2010)
[4] Schönheitsreparaturen in Eigenleistung!
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die von Gesetztes wegen dem Vermieter obliegende Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter formularvertraglich abzuwälzen. Enthält die Klausel eine Formulierung, wonach der Mieter Schönheitsreparaturen „ausführen zu lassen“ hat, ist die Vereinbarung über die Ausführung von Schönheitsreparaturen hinfällig.
Eine solche Klausel in einem Wohnraummietvertrag ist dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, da dem Mieter die Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm jedoch gestattet ist, diese Arbeiten in Eigenleistung zu erbringen.
Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass Schönheitsreparaturen, ganz gleich ob sie durch den Mieter oder Vermieter vorzunehmen sind, lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen sind. Hierfür ist jedoch die Beauftragung einer Fachfirma gerade nicht zwingend erforderlich.
Der Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen (BGH VIII ZR 294/09 9.Juni 2010).
[5] Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhung!
Beabsichtigt der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen gegenüber dem Mieter auf einen für die Nachbarstadt erstellten Mietspiegel stützen, der durch den örtlichen Mieterverein, dem örtlichen Haus- und Grundeigentümerverein sowie dem Bürgermeisteramt erstellt worden ist, so kann dies im Einzelfall ausreichen, wenn beide Städte im Hinblick auf ihr Mietniveau vergleichbar sind. (BGH VIII ZR 99/09 23. Juni 2010)
[6] Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung! Vereinbarung der Wohnfläche durch Absprache im Vorfeld des Vertragsabschlusses
Ein Mangel einer Mietwohnung kann angesichts einer Flächenabweichung auch dann vorliegen, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zur Wohnfläche aufweist. In diesem vom BGH entschiednen Fall war die streitgegenständliche Wohnung von einem Makler in einer Zeitungsannonce mit ca. 76 m² angeboten worden. Die Mieterin erhielt darüber hinaus vor Abschluss des Mietvertrages eine Grundrissskizze der Wohnung sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung. Mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 52,25 m² machte die Mieterin die Rückzahlung zuviel gezahlter Miete geltend. Der BGH ging in seiner Entscheidung sodann davon aus, allein aus dem Umstand, dass im Text des Mietvertrages keine Angaben zur Wohnungsgröße gemacht wurden, die im übrigen auch nicht vorgesehen waren, könnte nicht ohne gefolgert werden kann, dass sich die Mietparteien bei Vertragsabschluss hinsichtlich der Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten. Vielmehr war hier aufgrund der Gesamtumstände darauf zu schließen, dass die Parteien die zuvor angegebene Wohnfläche dem Vertragsverhältnis zugrunde legen. Insofern ist von einer Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten über die Wohnungsgröße auszugehen. Liegt sodann eine Unterschreitung der Wohnfläche von mehr als 10% vor, ist der Mieter zu einer Mietminderung im Sinne von § 536 BGB berechtigt. (BGH VIII ZR 256/09 23.Juni 2010)
[7] Wohnwertverbesserung durch Wohnungsmieter?
Hat der Mieter einer Wohnung aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtung auf eigene Kosten ein Bad und eine Sammelheizung eingebaut, bleibt dies bei einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters als Wohnwertverbesserung unberücksichtigt.
Die ortübliche Vergleichmiete ist für die Wohnung des Mieters allein anhand vergleichbarer Wohnungen zu ermitteln, die nicht mit Bad und Sammelheizung ausgestatte sind. Ansonsten würde der Mieter die Ausstattung seiner Wohnung doppelt bezahlen; dies beim Einbau gemäß seiner vertraglichen Verpflichtung und sodann nochmals durch eine auch im Hinblick auf diese Ausstattung gestützte Mieterhöhung. (BGH VIII ZR 315/09 07.Juli 2010)
[8] Haftung des Vermieters bei eigenmächtiger Wohnungsräumung!
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter bei eigenmächtiger Wohnungsräumung verschuldensunabhängig für die Folgen einer solchen Räumung haftet. Der Vermieter hatte ohne gerichtlichen Titel die Wohnung des Mieters eigenmächtig geöffnet und in Besitz genommen. Hierbei entsorgte er einen Teil der Wohnungseinrichtung, die weitern vorgefundenen Gegenstände lagerte er bei sich ein. Der Mieter verlangte sodann, gestützt auf ein Sachverständigengutachten ca. 62.000 € als Schadensersatz wegen im Zuge der Räumung abhandengekommener, beschädigter oder verschmutzter Gegenstände.
Der BGH hat sodann entschieden, dass sofern der Vermieter eine Wohnung eigenmächtig in Besitz nimmt, ausräumt und keinen gerichtlichen Räumungstitel hat, dies eine unerlaubte Selbsthilfe im Sinne von § 229 BGB darstellt. Er ist deshalb dem Mieter verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters bekannt ist oder nicht und ein vertragliches Besitzrecht des Mieters infolge einer Kündigung entfallen ist. Im übrigen trägt der Vermieter in einem solchen Fall auch die Beweislast darüber, dass bestimmte Gegenstände, die bei der Räumung abhanden gekommen sind, einen geringeren Wert hatten, als den, der vom Mieter behauptet wird. (BGH VIII ZR 45/09 14. Juli 2010)
Hinweis: Da die Gesetzeslage und die hierzu ergehende Rechtssprechung ständig im Wechsel sind, kann der Autor keine Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der zusammengestellten Informationen übernehmen. Wir bitten die Leser daher um Verständnis.
Zusammengestellt von Rechtsanwalt Matthias Rosa/Bad Camberg siehe auch www.anwalt-rosa.com
Info ausblendenDas Oberlandesgerichts Frankfurt hat entsprechend einer Pressemeldung mit Urteil vom 16/06/10 ( 13 U 105/07) eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt bestätigt, wonach ei-nem Telekom-Kunden kein Anspruch auf sofortige...
...mehr InfoDas Oberlandesgerichts Frankfurt hat entsprechend einer Pressemeldung mit Urteil vom 16/06/10 ( 13 U 105/07) eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt bestätigt, wonach ei-nem Telekom-Kunden kein Anspruch auf sofortige Löschung der für die Internetnutzung vergebenen IP-Adresse (Internetprotokolladresse) zusteht.
Der Kunde hatte vor einigen Jahres einen Internetzugangsvertrag („T-Online-DSL-Flat-Tarif“) mit der Telekom abgeschlossen. Er begehrte nun von der Telekom, dass diese die ihm zur Internetnetzung jeweils zugeteilten „dynamischen IP-Adressen“ sofort nach Beendigung der Verbindung löscht. Die Telekom speicherte dabei zur Zeit der Klageerhebung nach dem Rechnungsversand die IP-Adressen noch 80 Tage. 2007 untersagte sodann das Landgericht Darmstadt untersagte der Telekom, die Daten länger als 7 Tage zu speichern. Der ursprünglichen Klage wurde insofern stattgegeben. Danach änderte die Telekom noch im selben Jahr ihre Praxis dahingehend, die Speicherzeit auf 7 Tage zu reduzieren. Diese Speicherpraxis entspricht dabei einer Absprache mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz.
Der Telekom-Kunde machte sodann weiterhin geltend, die Telekom müsste die IP-Adresse jeweils sofort nach Beendigung einer Internetverbindung löschen. Er begründete dies damit, die Telekom sei im Interesse des Datenschutzes und des Schutzes seiner Privatsphäre hierzu verpflichtet. Durch die IP-Adresse bestünde die Möglichkeit, das Nutzerverhalten auszuspähen und daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des jeweiligen Internetnutzers zu ziehen, sei es auch in einem Speicherzeitraum von (nur) 7 Tagen. Dies sei für ihn nicht hinnehmbar.
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts, der für die Berufung zuständig war, wies die Beru-fung des Telekom-Kunden zurück. Begründet würde dies damit, dass kein Rechtsgrund ersicht-lich sei, nach dem die Telekom verpflichtet sei, die IP-Adresse sofort nach Beendigung der je-weiligen Internetverbindung zu löschen. Das Gericht vertritt die Auffassung, der Telekom sei nach aktuellen technischen Gegebenheiten bei einer Löschung der IP-Adresse „sofort nach Beendigung der Internetverbindung“ eine Abrechnung mit ihrem Kunden erst gar nicht möglich. Die IP- Adresse ist gemäß OLG FFM als eine der für die „Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes TKG“. Ob die Telekom gegenwärtig über bessere technische Möglichkeiten verfüge, konnte der Telekom-Kunde laut OLG Frankfurt nicht darlegen. Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass es der Telekom bei einer sofortigen Löschung der IP-Adresse derzeit tatsächlich nicht möglich wäre, einen relevanten Teil von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und zu beseitigen. Daher kann der Telekom-Kunden allenfalls die „unverzügliche Löschung“ seiner IP- Adresse verlangen. Hierunter ist jedoch nicht die sofortige Löschung zu verstehen sei, sondern eine solche ohne schuldhaftes Zögern.
Hinweis: Da die Gesetzeslage und die hierzu ergehende Rechtssprechung ständig im Wechsel sind, kann der Autor keine Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der zusammengestellten Informationen übernehmen. Wir bitten die Leser daher um Verständnis.
Zusammengefasst von: Rechtsanwalt Matthias Rosa / www.anwalt.rosa.com
Info ausblendenBGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08
Auf welcher Grundlage kann ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung verlangen, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen...
BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08
Auf welcher Grundlage kann ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung verlangen, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat?
In der Regel schließt der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag auf sein eigenes Leben ab. Bei Ablauf der Versicherungsdauer erhält er die Versicherungsleistung; stirbt er je-doch zuvor, fällt diese in den Nachlass, falls er nicht eine Bezugsperson dem Versicherer ge-genüber genannt hatte. Die Bezugsperson erhält bei vorzeitigem Ableben des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme nicht Kraft Erbrechts, sondern außerhalb des Erbganges. Der Erbe hat also damit nichts zu tun. Die Versicherungsleistung fließt hier dem Berechtigten nach der Rechtspraxis aufgrund eines Vertrages zu Gunsten auf den Todesfall zu. Es handelt sich dabei um eine Schenkung, die auch schenkungssteuerpflichtig ist.
Grundsätzlich erfolgt die Einsetzung des Berechtigten widerruflich. Der Ehemann kann also z.B. dann, wenn er in Scheidung lebt, die Bezugsberechtigung seiner Ehefrau widerrufen. Benennt er keine andere bezugsberechtigte Person, würde die Versicherungsleistung in den Nachlass fallen. Der Versicherungsnehmer ist auch in der Lage, durch Vermächtnis in einem Testament die Versicherungsleistung einer bestimmten Person zuzuwenden.
Der Schenkungsvertrag kann im Einzelfall dadurch zustande kommen, dass der Versicherer dem Begünstigten eine entsprechende Mitteilung zukommen lässt. Die Mitteilung enthält sozusagen das Angebot des Versicherungsnehmers auf Abschluss eines entsprechenden Schenkungsvertra-ges. Der Beschenkte kann dieses Angebot formlos annehmen. Ist der Erbe über Sach- und Rechtslage informiert, kann er, bevor die Mitteilung dem Bezugsberechtigten zugeht, die Bezugsberechtigung widerrufen.
In der Praxis war bisher unklar, in welcher Höhe Lebensversicherungsleistungen, die aufgrund einer widerruflichen Bezugsberechtigung nach dem Tod des Versicherungsnehmers ausgezahlt wurden, bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen waren. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in seiner jüngsten Entscheidung festgelegt, dass in der Regel auf den Rückkaufswert im Zeitpunkt des Ablebens des Versicherungsnehmers abzustellen ist. Die Pflichtteilsergänzung richtet sich somit allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensver-sicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können! Je nach Lage des Einzelfalles könne gegebenenfalls auch ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.
Hinweis: Da die Gesetzeslage und die hierzu ergehende Rechtssprechung ständig im Wechsel sind, kann der Autor keine Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der zusammengestellten Informationen übernehmen. Wir bitten die Leser daher um Verständnis.
Verfasser: Rechtsanwalt Jürgen Rosa Notar a.D./Bad Camberg /siehe auch www.erb-recht-lexikon.de
Neues Widerrufsrecht im Fernabsatz ab 11.Juni ! Betroffen sind alle Online-Händler!
Am 11.06.2010 tritt das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der...
Neues Widerrufsrecht im Fernabsatz ab 11.Juni ! Betroffen sind alle Online-Händler!
Am 11.06.2010 tritt das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über Widerrufs- und Rückgaberecht“ in kraft!
Hierdurch wird unter anderem die bisherige Ungleichbehandlung von Onlinehändlern und gewerblichen eBay- Verkäufern in Bezug auf die Länge der Widerrufsfrist aufgehoben. Insofern genügt die unverzüglich nach Vertragsschluss erfolgende Textformbelehrung für eine Widerrufsfrist von 14 Tagen.
Ferner wurden die Regelungen, nach denen der Verbraucher generell Wertersatz für gezogene Nutzungen nach erklärtem Widerruf für gezogene Nutzungen zu erbringen hat, geändert.
Der Verbraucher schuldet dem Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren dann Wertersatz, wenn er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über „die Prüfung der Eigenschaft und Funktionsfähigkeit der Ware“ hinausgeht. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder anderweitig hiervon Kenntnis erlangt hat. Im übrigen wird die Beweislast dafür, dass eine Verschlechterung der Waren nicht auf die Prüfung zurückzuführen ist, vom Verbraucher auf den Unternehmer abgewälzt. Die amtlichen Musterbelehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht werden entsprechend angepasst und den Rang eines formellen Gesetzes erhalten.
Online- Händler sollten, um unnötige Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu vermeiden, ihre Widerrufsbelehrung unbedingt den neuen Regelung anpassen!
Hinweis: Da die Gesetzeslage und die hierzu ergehende Rechtssprechung ständig im Wechsel sind, kann der Autor keine Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der zusammengestellten Informationen übernehmen. Wir bitten die Leser daher um Verständnis.Verfasser: Rechtsanwalt Matthias Rosa/Bad Camberg
Unternehmer, die eine Webseite betreiben treffen von Gesetzes wegen eine nicht unerhebliche Anzahl an Informations- und Unterrichtungspflichten (BGB-InfoVO, Telemediengesetz, Preisangabeverordnung etc.). Besonders unübersichtlich...
...mehr InfoUnternehmer, die eine Webseite betreiben treffen von Gesetzes wegen eine nicht unerhebliche Anzahl an Informations- und Unterrichtungspflichten (BGB-InfoVO, Telemediengesetz, Preisangabeverordnung etc.). Besonders unübersichtlich wird es, wenn Waren oder Dienstleistungen an Letztverbraucher angeboten werden.
Unterlässt der Webseitenbetreiber in einem solchen Fall z.B. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, zu belehren oder versäumt er zu erklären, wie Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung korrigiert werden können, drohen kostenintensive Abmahnungen von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden. Das Telemediengesetz sieht für das Weglassen oder nicht richtiges Darstellen bestimmter Daten sogar eine Geldbuße von bis zu 50.000 € vor.
Eine weitere Gefahr liegt in einer nicht erteilten oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern. Auch sollte ein Unternehmer stets darauf achten, bei seinen angebotenen Waren oder Dienstleistungen alle mit dem Gesamtpreis verbundenen Preisbestandteile, z.B. Steuern, Versandkosten, zu informieren oder zumindest eine verständliche Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten dem Kunden zur Verfügung zu stellen.
Außerdem ist beim Verkauf von Waren zu empfehlen, die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des Warenkorbes in der Preisaufstellung gesondert auszuweisen (BGH ZR I 50/07).
Zu den bestehenden Regelungen über Pflichtangaben kommt hinzu, dass der Bundesrat am 12/02/2010 die „Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer“ (DL-InfoV) verabschiedet hat. Diese Verordnung tritt voraussichtlich im Juni/Juli 2010 in kraft und legt den Unternehmern weitere Verpflichtungen,, z.B. die Preisangabepflicht auch gegenüber gewerblichen Dienstleistungsempfängern auf. Jeder Unternehmer der Dienstleistungen sollte sich daher rechtzeitig über die neue Gesetzeslage in seinem eigene Interesse informieren.
Hinweis: Da die Gesetzeslage und die hierzu ergehende Rechtssprechung ständig im Wechsel sind, kann der Autor keine Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der zusammengestellten Informationen übernehmen. Wir bitten die Leser daher um Verständnis.
Verfasser: Matthias Rosa, Rechtsanwalt in Bad Camberg
Info ausblendenKriminelle machen es sich immer öfter zu Nutze, dass Banken mit ihren Kunden mehr über Fernkommunikationsmittel -Online- Banking / Online-Depot- statt durch das persönliche Gespräch in Kontakt treten.
Kriminelle machen es sich immer öfter zu Nutze, dass Banken mit ihren Kunden mehr über Fernkommunikationsmittel -Online- Banking / Online-Depot- statt durch das persönliche Gespräch in Kontakt treten.
Um Kontozugangsdaten abzugreifen, haben die Täter ihre Methoden in den letzten Jahren stetig fortentwickelt. Ist einem Bannkunden, z.B. mit Hilfe eines kleinen Computerprogramms -„Trojaners“-, sein Konto abgeräumt worden, stellt sich die Frage, wer für den entstanden Vermögensschaden haftet? Kann der geschädigte Bankkunde den von seinem Konto zu Unrecht abgebuchten Betrag von seiner Bank zurückverlangen? Die Beantwortung dieser Fragen ist seit dem 31/10/09 gesetzlich geregelt.
Liegt keine wirksame Anweisung des Geschädigten an seine Bank vor, kann der Bankkunden gemäß § 675 u Bürgerliches Gesetzbuch einen Anspruch auf Berichtigung des fehlerhaften Kontostandes gegenüber der Bank geltend machen. Zweck des zwischen Kunden und angewiesener Bank bestehenden Vertragsverhältnisses ist es nämlich, nur autorisierte Transaktionen vornehmen zu lassen. Der Bank steht in einem solchen Falle mangels Auftrags kein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Bankkunden zu.
Ein Ersatzanspruch gegen die kontoführende Bank kann ferner bestehen, wenn diese nur ungenügend technische Aktualisierungen der Onlinebanking Systeme verwendet, so z.B. die Verwendung einer sog. „Sitzungs- TAN“. Nach Eingabe einer einzigen TAN können so beliebig viele Transaktionen bis zum Abmelden des Nutzers vorgenommen werden. Es reicht nämlich das Abfangen einer TAN aus, um den Tätern es zu ermöglichen, einen erheblichen Schaden zu verursachen.
Anders sieht der Fall aus, wenn ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments wie bspw. einer TAN-Liste beruht. Hier steht der Bank verbrauchsunabhängig gegen den Bankkunden ein Eigenanteil am entstandenen Schaden von max. 150 € zu. Diese Regelung greift jedoch dann nicht ein, wenn die Art und Weise der Datenausspähung ohne einen Besitzverlust der TAN-Liste, als der tatsächlichen Sachherrschaft, abläuft und das Abgreifen der Kontozugangsdaten insgesamt dem Verantwortungsbereich der technischen Sicherheit des jeweiligen Onlinebanking- Systems zugeordnet werden kann. Hat der Bankkunde jedoch selbst durch grob fahrlässiges Verhalten das Abbuchen durch Unbefugte ermöglicht, kann er bis zur Höhe des Schadens von der Bank in Anspruch genommen werden. Auf jeden Fall sollte der Bankkunde eventuelle Auffälligkeiten oder Unregelmäßigkeiten unverzüglich seinem Kreditinstitut nach seiner Kenntniserlangung melden, da eine verspätete Anzeige ihn gegenüber seiner Bank schadensersatzpflichtig machen kann. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn auch eine rechtzeitige Anzeige die Abbuchung nicht verhindert hätte.
Der Gesetzgeber hat nicht ein neues Pflichtteilsrecht geschaffen, sondern bestimmte
Vorschriften modernisiert und den veränderten Gesellschaftsverhältnissen angepasst. Die
Änderungen sollte derjenige, der...
Der Gesetzgeber hat nicht ein neues Pflichtteilsrecht geschaffen, sondern bestimmte
Vorschriften modernisiert und den veränderten Gesellschaftsverhältnissen angepasst. Die
Änderungen sollte derjenige, der ein Testament errichtet, kennen, ebenso der Pflichtteilsberechtigte.
[1]Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Der Erblasser darf nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch seine nächsten Angehörigen nicht
völlig enterben. Das Gesetz legt vielmehr fest, dass den nächsten Angehörigen – z.B. Kindern -
ein Mindestanteil am Nachlass ihrer Eltern zusteht. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören die erbberechtigten Abkömmlinge, der Ehegatte, der Lebenspartner (eingetragene
Lebenspartnerschaft) und, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, auch die Eltern.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind dagegen die Geschwister des Erblassers.
Wer enterbt ist, erhält vom Gesetz (§ 2303 BGB) zur Abgeltung seines Pflichtteils einen
Zahlungsanspruch gegen den Erben in Höhe der Hälfte des Wertes, den sein gesetzlicher Erbteil
betragen hätte. Um in die Lage zu kommen, die Höhe seines Anspruchs berechnen zu können,
räumt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch
gegenüber dem Erben ein. Der Wert der zum Nachlass gehörenden Grundstücke ist durch
Gutachten zu ermitteln. Im Hinblick auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch (vgl. Absatz 4) ist der
Erbe auch danach zu fragen, ob und in welchem Umfang der Erblasser in den letzten zehn
Jahren Vermögen weggeschenkt hat. Der Pflichtteilsanspruch ist innerhalb von drei Jahren
geltend zu machen, anderenfalls kann der Erbe die Einrede der Verjährung erheben. Im übrigen
ist der Pflichtteilsanspruch vererblich. Es ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:
[2] Pflichtteilsentzug
Der Erbe kann einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling durch letztwillige Verfügung (Testament,
Erbvertrag) den Pflichtteil entziehen, wenn ein Entziehungsgrund – schwerwiegendes Fehlverhalten - gemäß § 2333 BGB vorliegt. Hat ein Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person (z.B. nichteheliche Lebenspartner) nach dem Leben getrachtet, kann ihm der Pflichtteil entzogen werden, ebenso wenn er sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen die genannten Personen schuldig gemacht hat. Darüber hinaus kann der Pflichtteil einem Abkömmling entzogen werden, wenn dieser wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist und es dem Erblasser deswegen unzumutbar ist, den Abkömmling an seinem Nachlass teilen zu lassen. Wer seinem Abkömmling den Pflichtteil entziehen will, muss im Testament den Entziehungsgrund angeben.
[3] Stundung des Pflichtteilsanspruchs
Nach der neuen Vorschrift des § 2331 a BGB kann der Erbe die Stundung des Pflichtteils
verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für ihn eine unbillige Härte
darstellt. Ein Härtefall ist nach dem Gesetz gegeben, wenn der Erbe im Falle der sofortigen
Erfüllung gezwungen wäre, das Familienheim aufzugeben. Eine Härte liegt nach dem Gesetz
auch vor, wenn der Erbe ein Wirtschaftsgut (z.B. Mietshaus oder Unternehmen), welches für ihn
und seine Familie die Lebensgrundlage bildet, veräußern müsste. Eine unbillige Härte liegt
jedoch nicht vor, wenn der Börsenkurs der zum Nachlass gehörenden Wertpapiere im Zeitpunkt
der Geltendmachung des Pflichtteils ungünstig ist.
[4] Pflichtteilsergänzungsanspruch
Versucht z.B. der Erblasser, den Pflichtteilsanspruch dadurch zu verringern, dass er noch vor
seinem Tod Vermögen überträgt, z.B. dem neuen Lebenspartner oder einem anderen Kind, so
hat das Gesetz diesem Vorhaben einen Riegel vorgeschoben. Bei der Pflichtteilsberechnung
müssen nämlich Schenkungen der letzten 10 Jahre wertmäßig dem Nachlasswert
hinzugerechnet werden. Die neu gefasste Vorschrift des § 2325 BGB sieht nun für den Erben eine
Vergünstigung vor, weil der Gesetzgeber sich zu dem sogenannten Abschmelzmodell
entschieden hat.
Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb
jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt. Je länger also der
Erblasser seit der Schenkung lebt, je günstiger wirkt sich das für den Erben, der den Pflichtteil
auszuzahlen hat, aus. In der Praxis ist zu berücksichtigen, dass bei Schenkungen zwischen
Ehegatten die 10-Jahres-Frist erst ab Beendigung der Ehe zu laufen beginnt. Hatte der Erblasser
sei nem Ehegatten z. B. 20 Jahre vor seinem Ableben seine Villa geschenkt und ist die Ehe erst
mit seinem Tod aufgelöst worden, muss der Wert der Villa bei der Pflichtteilsberechnung
berücksichtigt werden. Die 10-Jahres-Frist läuft darüber hinaus auch nicht in den Fällen, in denen
der Erblasser zwar einen Vermögensgegenstand weggeschenkt hat, sich aber den
wirtschaftlichen Genuss, wie beim Nießbrauchsrecht, vorbehalten hat.
[5] Beschränkungen und Beschwerungen des Erben
In der Praxis wird der Erbe oft dadurch beschwert oder in seiner Position beschränkt, dass der
Erblasser einen Nacherben einsetzt, einen Testamentsvollstreckers bestellt, eine
Teilungsanordnung trifft oder aber den Erben mit einem Vermächtnis beschwert. Ist der Erbe
zugleich Pflichtteilsberechtigter, hat er nunmehr das Recht, den Pflichtteil zu verlangen, wenn er
den Erbteil ausschlägt (§ 2306 BGB).
Hinweis: Da die Gesetzeslage und die hierzu ergehende Rechtssprechung ständig im Wechsel sind, können die Autoren keine Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der zusammengestellten Informationen übernehmen. Ferner können die Ausführungen Rat eines Rechtsanwaltes oder Notars ersetzen. Verbindliche Auskünfte können nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen. Wir bitten die Leser daher um Verständnis.
Wieder einmal befindet sich das ganze Land in den Vorbereitungen zum Weihnachtsfest. Nach den Feiertagen stellt jedoch so manch eine Beschenkter fest, dass ihm das Geschenkte doch nicht so gut gefällt oder im ungünstigen...
...mehr InfoWieder einmal befindet sich das ganze Land in den Vorbereitungen zum Weihnachtsfest. Nach den Feiertagen stellt jedoch so manch eine Beschenkter fest, dass ihm das Geschenkte doch nicht so gut gefällt oder im ungünstigen Fall die geschenkte Sache einen Mangel aufzeigt, der so beim Kauf noch nicht erkennbar war ?
[1]Viele Käufer meinen, sie könnten ohne Grund eine gekaufte Sache dem Verkäufer zurückbringen und gegen eine andere einwandfreie Ware eintauschen oder den Kaufpreis erstattet bekommen. Es wird vom sog. „Umtausch“ gesprochen. Nicht bekannt ist jedoch, dass das Gesetz diesen Begriff überhaupt nicht kennt. Im deutschen Recht gilt vielmehr der Grundsatz, dass einmal geschlossene Verträge – sei es schriftlich oder mündlichgrundsätzlich
einzuhalten sind (lat.: „pacta sunt servanda“). Ein Käufer kann daher nicht grundlos eine gekaufte Sache rückwirkend gegen eine andere oder gegen Erstattung des Kaufpreises eintauschen, nur weil sie nicht seinen Vorstellungen entspricht. Viele Geschäfte räumen ihren Kunden jedoch aus Kulanz ein Umtauschrecht ein. Will ein Käufer sicher gehen, eine gekaufte Sache umtauschen zu
können, muss er dies ausdrücklich bei Vertragsschluss mit dem Verkäufer vereinbaren. Bspw. Kann sich der Käufer das Umtauschrecht auf dem Kassenzettel bestätigen lassen. Beim
Umtausch ist darauf zu achten, die Sache mit Originalverpackung zurück zu geben, da der Händler den Umtausch nicht akzeptieren muss.
[2]Anders ist es, wenn eine Sache mangelhaft ist. Dann ist gerade ein rechtlicher Grund gegeben, die Sache zurückzugeben. Von Gesetzes wegen ist der Verkäufer zur Übergabe einer mangelfreien
Sache verpflichtet. Liegt ein Mangel an einer gekauften Sache vor, muss der Verkäufer
nachbessern. Dabei hat der Kunde beim Kaufvertrag das Recht zu entscheiden, ob der Verkäufer die Ware zu reparieren oder durch eine gleichwertige zu ersetzen hat. Ist ihm dies wegen der Beschaffenheit der Sache nicht möglich, es handelt sich bspw. um ein Einzelstück, oder weigert er sich, kann der Kunde mindern (Herabsetzung des Kaufpreises), vom gesamten Vertrag zurücktreten (Geld gegen Rückgabe der Ware) oder in bestimmten Fällen Schadensersatz verlangen. Dies bedeutet auch, dass ein Käufer bei Rückgabe einer mangelhaften Ware sich nicht
mit einem Gutschein vertrösten lassen muss, sondern Rückzahlung des ursprünglichen Kaufpreises verlangen kann. Der Händler haftet jedoch nur für Mängel, die in dem Zeitpunkt
vorlagen, als er die Ware dem Käufer übergeben hat.
3]Mängel können vom Käufer von Gesetzes wegen 2 Jahre nach Übergabe der Kaufsache noch geltend gemacht werden. Man spricht von der sog. Gewährleistung. Über diese zwei Jahre hinaus ist dies nur möglich, wenn Hersteller oder Verkäufer eine Garantie eingeräumt haben. Vorteilhaft ist hierbei, dass dann in der Regel auch Mängel erfasst werden, die an einer Sache erst nach der
Übergabe entstanden sind. Wer in einem Geschäft einen Fehler an einer Sache reklamiert, kann
nicht einfach mit den Worten abgespeist werden: „Ohne Kassenbon können wir leider gar nichts machen!“ Der Kassenbon erleichtert nur den Beweis, die Sache von dem Verkäufer gekauft zu haben. Der Nachweis kann aber auch durch Zeugenaussage geführt werden. Wurde mit ec- Karte bezahlt, lässt sich auch unproblematisch darlegen, dass an einem bestimmten Tag und einer bestimmten Stelle genau der Betrag für den gekauften Gegenstand bezahlt wurde.
[4]Oft werden an Weihnachten nicht nur Gegenstände sondern auch Gutscheine verschenkt. Hieran knüpft sich die Frage an, wann dieser verfällt? Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist 3
Jahre ab Ausstellungsdatum. Solange kann der Gutschein eingelöst werden. Eine Mindestfrist ist gesetzlich nicht geregelt. Ist auf dem Gutschein eine Frist aufgedruckt, gilt sie als Allgemeine
Geschäftsbedingung und ist dann nicht wirksam, wenn sie als zu kurz bemessen ist.Von den Gerichten wurde bspw. eine 10-monatige Befristung für zu kurz befunden. Bei einem abgelaufenen Gutschein kann der Inhaber, d.h. der den Gutschein im Besitz hat, den ausgewiesenen Betrag abzüglich eines Teils wegen entgangenen Gewinns zurück verlangen.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Bearbeitung der vorliegenden Information kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Verbindliche Auskünfte können nur im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erteilte werden.
Verfasser: Rechtsanwalt Matthias Rosa Bad Camberg/Ts.
Schließt ein Verbraucher mit einem Unternehmer über das Internet einen Kaufvertrag ab, kann er ohne nähere Begründung auch noch nach Vertragsabschluss von seinen Verpflichtungen,
nämlich den...
Schließt ein Verbraucher mit einem Unternehmer über das Internet einen Kaufvertrag ab, kann er ohne nähere Begründung auch noch nach Vertragsabschluss von seinen Verpflichtungen,
nämlich den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen, lösen.
Die Möglichkeit hierzu bietet ihm das sog. Widerrufsrecht gemäß § 312 d Bürgerliches Gesetzbuch, welches innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden muss. Nach der Ausübung des Widerrufsrechts ist der Verbraucher sodann zur Rücksendung der
Ware verpflichtet, sofern diese Sache durch Paket versandt werden kann. Die Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt grundsätzlich der Unternehmer.
Wird das Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzgeschäft, also auch bei Vertragsabschluss über das Internet ausgeübt, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung
vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Preis von 40,- € nicht übersteigt. Liegt der Preis über 40,- € und hat der Verbraucher zum Zeitpunkt des Widerrufs noch keine Gegenleistung oder Teilzahlung erbracht hat, können ihm auch hier die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Andernfalls trägt der Unternehmer diese Kosten; insbesondere dann, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Ob der Unternehmer oder der Verbraucher die Kosten der sogenannten Hinsendung tragen muss, ist höchstrichterlich
noch nicht geklärt und ergibt sich nicht unmittelbar aus den bestehenden Vorschriften. Da ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach
dem deutschen nationalen Recht nicht gegeben ist, hat der Bundesgerichtshof diese Frage mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Verfasser: Rechtsanwalt Matthias Rosa, Bad Camberg/Ts.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist nach geltendem Recht ohne deren Einwilligung ausdrücklich verboten. In einem solchen Verhalten sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zurecht eine unzumutbare...
...mehr InfoTelefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist nach geltendem Recht ohne deren Einwilligung ausdrücklich verboten. In einem solchen Verhalten sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zurecht eine unzumutbare Belästigung. Verstoßen Unternehmer hiergegen, drohen Unterlassungs- und Schadensersatzklagen.
Bedauerlicherweise wird dieses Verbot massiv von unseriösen Firmen derzeit ignoriert. Dabei wird versucht, den Verbrauchern Verträge unterzuschieben und Geld vom Konto abzubuchen, obwohl ausdrücklich hierzu keine Zustimmung des Betroffenen erteilt wurde. So kommt es immer wieder vor, dass die Verbraucher mit ihren eigenen Kontodaten in solchen "Kundengesprächen“" konfrontiert werden. Weit verbreitet ist auch die Geschäftspraxis bei bereits bestehenden Verträgen, wie im Bereich von Tele-kommunikation oder Energielieferung, den Verbrauchern neue Tarife unterzuschieben. Künftig erhalten Verbraucher jedoch von Gesetztes wegen besseren Schutz vor solchen Methoden. So hat der Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen am 26.03.09 vom Bundestag verbschiedet und der Bundesrat hat am 15.05.2009 dem Gesetz zugestimmt. Demnach darf bei Werbeanrufen der Anrufer seine Telefonnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verbergen. Bei einem Verstoß droht eine Geldbuße bis zu 10.000,- €. Weiterhin wird klargestellt, dass Werbeanrufe nur zulässig sind, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Ferner ist für Verbraucher bei Verträgen, die am Telefon oder per E-Mail geschlossen wurden, das Widerrufsrecht verbessert worden. Dies hat es bislang bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie zur Erbringung von Wett- und Lotterie- Dienstleistungen nicht gegeben. So besteht auch hier das Recht, den zugrunde liegenden Vertrag innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Frist beginnt frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher schriftlich über das Recht zum Widerruf in Kenntnis gesetzt wurde. Wurde erst nach Vertragsschluss in Textform über das Widerrufsrecht belehrt, beträgt die Frist dagegen einen Monat. Überredet ein Telekommunikationsdienstleister einen Verbraucher am Telefon zu einem Anbieterwechsel, bedarf die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen Verbraucher und altem Anbieter ausdrücklich der Textform. Ansonsten kommt kein neuer Vertrag zustande und der ursprüngliche bleibt bestehen. Verfasser: Rechtsanwalt Matthias Rosa, Bad Camberg/Ts.
Trotz gewissenhafter Bearbeitung der vorliegenden Information kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Verbindliche Auskünfte können nur im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erteilte werden.
Info ausblenden1.) Sie dürfen unter keinen Umständen an Ort und Stelle einem Unfallbeteiligten gegenüber ein Schuldanerkenntnis abgeben, anderenfalls erwartet Sie Ärger mit Ihrem Haftpflichtversicherer.
2.) Machen Sie...
...mehr Info1.) Sie dürfen unter keinen Umständen an Ort und Stelle einem Unfallbeteiligten gegenüber ein Schuldanerkenntnis abgeben, anderenfalls erwartet Sie Ärger mit Ihrem Haftpflichtversicherer.
2.) Machen Sie gegenüber dem Polizeibeamten keine Angaben über den Unfallhergang. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Geben Sie an, Sie würden sich erforderlichenfalls über einen Rechtsanwalt einlassen.
3.) Informieren Sie sofort Ihre Haftpflichtversicherung und zwar auch dann, wenn Sie sich nicht schuldig fühlen.
4.) Wie sich die Unfallbeteiligten am Unfallort zu verhalten haben, legt § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) im einzelnen fest. Auf jeden Fall müssen Sie den anderen Beteiligten Auskunft über Ihre Person geben, als Fahrzeugführer auch Papiere vorweisen und Auskunft über Ihre Haftpflichtversicherung geben. Ihnen selbst steht dieses Auskunftsrecht ebenfalls gegenüber den anderen Beteiligten zu. Sind Sie allein an der Unfallstelle, müssen Sie dafür sorgen, dass der Geschädigte, wenn dies nicht möglich ist die Polizeibehörde unterrichtet wird. Setzen Sie sich auf keinen Fall des Verdachts der Unfallflucht aus.
5.) Sie und Ihre Angehörigen können mit dazu beitragen, falls Sie geschädigt sind, Ihre Schadenersatzansprüche auch durchzusetzen. Fertigen Sie eine ausführliche Unfallskizze an, fotografieren Sie nicht nur die Unfallstelle, sondern auch die beteiligten Fahrzeuge; suchen Sie selbst auch nach Bremsspuren. Erkundigen Sie sich, wer als Zeuge in Frage kommen kann.
6.) Welche Feststellungen die Polizei getroffen hat, kann durch Akteneinsicht ermittelt werden. Diese wird nur einem Anwalt gewährt.
7.) Falls Sie nicht die alleinige Schuld trifft, haftet die gegnerische Haftpflichtversicherung aus sogenannter Gefährdungshaftung. Der Schadenersatzanspruch umfasst dabei auch die notwendigen Anwaltskosten, sofern es sich nicht um eine sogenannte Bagatellsache handelt. Näheres können Sie über das Internetforum „Taunusebene“ erfahren.
Info ausblendenEltern sollten kleine wie auch große Kinder nur dann mit dem Fahrrad öffentlichen Verkehrsraum befahren lassen, wenn diese gegen Regressansprüche Dritter durch eine private Haftpflichtversicherung abgesichert sind....
...mehr InfoEltern sollten kleine wie auch große Kinder nur dann mit dem Fahrrad öffentlichen Verkehrsraum befahren lassen, wenn diese gegen Regressansprüche Dritter durch eine private Haftpflichtversicherung abgesichert sind. Jeder Unfall mit Sach- oder Körperschaden, an welchem Kinder beteiligt sind, sollte sofort der Versicherung ge-meldet werden.
Eltern haften selbst nur dann für Schäden, die ihre Kinder beim Fahrradfahren ver-ursacht haben, wenn sie ihre Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB verletzt haben. Bei Unfällen von Kindern im Vorschulalter werden Eltern nicht selten mit Schadenersatz-ansprüchen konfrontiert, weil ihre Kinder nach dem Gesetz von vornherein nicht haf-ten. Kinder, die nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben, können nicht zum Scha-denersatz herangezogen werden. Bei Unfällen mit einem Kraftfahrzeug kann eine Haftung erst nach Vollendung des 10. Lebensjahres in Frage kommen. Für die Schadenersatzpflicht eines Minderjährigen kommt es nicht allein auf das Alter an, sondern darüber hinaus ist entscheidend, ob das Kind die zur Erkenntnis seiner Ver-antwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit hat. So kann beispielsweise von einem 12-jährigen Mädchen die Einsicht verlangt werden, dass man als Radfahrer nicht ein-fach von einer untergeordneten Nebenstraße auf eine Hauptstraße einbiegen darf, ohne auf den bevorrechtigten Verkehr zu achten.
- Macht eine Klage gegen ein 12-jähriges Mädchen überhaupt Sinn?
Hat sich das Mädchen einer sogenannten unerlaubten Handlung gemäß § 823 BGB schuldig gemacht, weil sie in Folge fahrlässigen Verhaltens einen Fußgänger umge-fahren hat, so kommt der Verletzte dann zu seinem Geld, wenn die Radfahrerin haft-pflichtversichert ist – und die Rechtslage für die Versicherung klar ist. Anderenfalls muss Klage erhoben werden. Ist das Kind nicht haftpflichtversichert, haftet es mit seinem Vermögen (es ist beispielsweise Miterbe eines Hauses, oder aber der Ge-schädigte muss warten, bis das Kind über eigenes Einkommen verfügt). Wurde das Kind vom Gericht zur Zahlung verurteilt, hat der Geschädigte 30 Jahre lang die Mög-lichkeit, gegen das Kind zu vollstrecken.
- Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern
Wer also durch einen Fahrradunfall mit einem Kind im Vorschulalter Schaden erlei-det, wird somit prüfen lassen, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern vor-liegt. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird der Richter u. a. den Fall danach entscheiden, wie die Frage von ihm beantwortet wird, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hätten, um einen Schaden möglicherweise zu verhindern. Vernünftige Eltern lassen beispielsweise ein Vorschulkind mit dem Fahr-rad auf öffentlichen Wegen nur dann fahren, wenn das Kind auch sein Fahrrad be-herrscht. Dabei ist auch zu beachten, dass Kinder bis zur Vollendung des 10. Le-bensjahres verpflichtet sind, auf dem Gehweg (Bürgersteig) zu fahren.
Bei der Frage der Aufsichtspflichtverletzung kommt es letztlich auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auch auf das Alter und den Charakter des Kindes und wie dies alterbedingt entwickelt ist.
Nach der Rechtsprechung brauchen Eltern in der Regel nicht ständig neben einem fahrradfahrenden Kind herlaufen, um Schäden zu verhindern. Bei einer Fahrradtour mit einem 6 ½ Jahre alten Mädchen müssen die Eltern jedoch Blickkontakt zu ihrem Kind halten.
Besteht eine Haftpflichtversicherung, entscheidet im Einzelfall das Versicherungsunternehmen, ob es zum Prozess kommt.
Info ausblendenSchützt der Inhaber eines Mitgliedskontos bei einem Internetauktionshaus wie bspw. eBay die Zugangsdaten nicht ausreichend vor dem Zugriff unberechtigter Personen, kann dies weitreichende Folgen nach sich ziehen.
In einer...
Schützt der Inhaber eines Mitgliedskontos bei einem Internetauktionshaus wie bspw. eBay die Zugangsdaten nicht ausreichend vor dem Zugriff unberechtigter Personen, kann dies weitreichende Folgen nach sich ziehen.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 114/06) einen eBay- Nutzer für haftbar erklärt, über dessen Konto rechtswidrige Angebote ins Internet gestellt worden sind.
In dem hier entschiedenen Fall hatte die Ehefrau des eBay- Nutzers ein Halsband in einer Auktion mit der Beschreibung Cartier Art angeboten. Cartier sah hierin eine Verletzung ihrer Marke, eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der eBay- Nutzer wurde sodann von Cartier auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
Der Kontoinhaber stellte sich auf den Standpunkt, er habe von dem Angebot seiner Ehefrau keine Kenntnis gehabt und hafte insofern auch nicht für etwaige Rechtsverletzungen. Der Bundesgerichtshof nahm jedoch letztlich eine Haftung des eBay- Nutzers aus dem Grunde an, dass dieser seine Zugangsdaten nicht ausreichend vor dem Zugriff dritter Personen geschützt hat und daher so zu behandeln ist, als hätte er selbst die Schutzrechtsverletzung bzw. den Wettbewerbsverstoß begangen.
In einem solchen Fall kann sich der jeweilige Nutzer auch nicht etwa darauf berufen, der andere, hier die Ehefrau, habe für sich gesehen privat gehandelt. Außen stehende Personen müssen nämlich gerade davon ausgehen, dass Handlungen, die von einem eBay- Konto aus vorgenommen werden, auch von dem jeweiligen Inhaber stammen.
Es ist daher dringend zu raten, seine Zugangsdaten, die eine Teilnahme an rechtswirksamen Handlungen im Internet ermöglichen, möglichst gut zu sichern.
Wer seinen Partner erbrechtlich absichern oder verhindern will, dass seine Erben über den Nachlass prozessieren, ist gehalten, ein Testament zu errichten.
Der Gesetzgeber gewährt Ihnen dabei Testierfreiheit; es...
...mehr InfoWer seinen Partner erbrechtlich absichern oder verhindern will, dass seine Erben über den Nachlass prozessieren, ist gehalten, ein Testament zu errichten.
Der Gesetzgeber gewährt Ihnen dabei Testierfreiheit; es bleibt dem Einzelnen selbst überlassen, wie er seine Vermögensnachfolge regelt. Die Testierfreiheit wird allerdings dadurch eingeengt, dass das Gesetz bestimmten Angehörigen ein Pflichtteilsrecht gewährt.
Die Testierfreiheit kommt darüber hinaus auch darin zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber demjenigen, der letztwillige Verfügungen treffen will, verschiedene Testamentsformen zur Verfügung stellt, z. B. das notarielle Testament.
Das notarielle Testament ist nicht immer das teuerste; es ersetzt nämlich in der Regel den Erbschein, der zum Nachweis der Erbfolge anderenfalls erforderlich ist.
Das notarielle Testament wird dadurch errichtet, dass der Erblasser seinen letzten Willen gegenüber dem Notar erklärt und dieser ihn klar und unzweideutig formuliert.
Hinweis: Achten Sie darauf, dass der Notar sich Zeit für das Beratungsgespräch nimmt. Er ist nämlich nach dem Gesetz verpflichtet, den Willen der Beteiligten zu erforschen. Legen Sie ihm Ihre Familien- und Vermögensverhältnisse ausführlich dar. Der Notar muss auch wissen, welche größeren Zuwendungen Sie z. B. schon Ihrem Sohn oder Ihrer Tochter gegenüber erbracht haben. Schließlich ist es Ihre Aufgabe, dem Notar zu erklären, welche Absichten Sie mit Ihrem Testament verfolgen. Sache des Notars ist es dann, Ihren Willen juristisch so zu formulieren, dass dieser klar und eindeutig zum Ausdruck kommt. Da jede Medaille zwei Seiten hat, sollte der Notar Ihnen auch darlegen, welche Auswirkungen das Testament einmal haben wird. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments sollten Sie sich auch über dessen Bindungswirkungen belehren lassen.
Die vom Notar zu Papier gebrachte Erklärung des Erblassers wird diesem vorgelesen, von ihm sodann genehmigt und von ihm und dem Notar eigenhändig unterschrieben. Das Original-Testament hat der Notar beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Dieses informiert das Geburtsstandesamt über die Hinterlegung. Stirbt der Erblasser, erhält das Nachlassgericht entsprechende Meldung, um sodann die Eröffnung des hinterlegten Testaments vorzunehmen. Das Eröffnungsverfahren wird also von Amts wegen eingeleitet.
Die Gebühren für das notarielle Testament richten sich nach den Vorschriften der Kostenordnung. Für ein Einzeltestament entsteht eine sogenannte „10/10-Gebühr“, für ein gemeinschaftliches Testament eine „20/10-Gebühr“. Die konkrete Höhe wird durch den Nachlasswert, den der Erblasser dem Notar anzugeben hat, ermittelt. Bei einem Vermögen von z.B. 100.000,- € beträgt eine 10/10-Gebühr 207,- €.
Ein öffentliches Testament kann aber auch dadurch errichtet werden, dass der Erblasser dem Notar eine offene oder verschlossene Schrift mit der Erklärung übergibt, dass diese seinen letzten Willen enthalte. Nach Anfertigung des sogenannten „Übergabeprotokolls“ hat der Notar die Hinterlegung beim Nachlassgericht zu bewirken.
Die übergebene Schrift braucht nicht eigenhändig verfasst zu sein; sie kann beispielsweise auch per Computer hergestellt worden sein. Ohne rechtliche Beratung sollte allerdings auf diese Weise über größeres Vermögen nicht verfügt werden.
Sogenannte Abofallen im Internet sind zu einem gängigen Problem geworden. Die Anbieter einschlägiger Internetseiten verdienen viel Geld mit Internetnutzern, die davon ausgingen, ein kostenloses Angebot in Anspruch zu nehmen....
...mehr InfoSogenannte Abofallen im Internet sind zu einem gängigen Problem geworden. Die Anbieter einschlägiger Internetseiten verdienen viel Geld mit Internetnutzern, die davon ausgingen, ein kostenloses Angebot in Anspruch zu nehmen.
Auf professionell gestalteten Seiten werden zum Teil Leistungen (Webbrowser wie bspw. Firefox) oder Informationen angeboten, die ohnehin kostenfrei im Internet zur Verfügung gestellt werden.
Häufig täuschen die Betreiber solcher Seiten vor, es handle sich nur um ein Gewinnspiel. So mancher Nutzer, häufig sind es Kinder, wird dabei verleitet, seinen Namen und seine Adressdaten bei der erforderlichen „Registrierung“ anzugeben.
Übersehen wird dabei, dass versteckt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Zahlungsverpflichtung, bspw. 65,- € Jahrespreis für ein zweijähriges Abonnement verborgen ist. Wird nicht gezahlt, folgen Mahnungen bis hin zu anwaltlichen Schreiben oder solchen von Inkassobüros. Es wird nämlich damit gerechnet, dass zahlreiche „Kunden“ sich von den Risiken und der Lästigkeit einer rechtlichen Auseinandersetzung wegen „nur“ 65,- € abschrecken lassen und doch zahlen.
Solchen Methoden hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main (6 U 187/07) im Dezember vergangenen Jahres einen Riegel vorgeschoben.
Das erstinstanzliche Urteil wurde bestätigt, so dass die Beklagten, die im Internet die Nutzung einer Datenbank für Namens- und Ahnenforschung angeboten haben, verurteilt wurden, es bei Meidung eines Ordnungsgelds in Höhe von bis zu 250.000,- € zu unterlassen, Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern im Internet unter Angabe von Preisen anzubieten, wenn die Preisangabe nicht leicht erkennbar ist.
Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Nutzer wegen der Art des Angebots und den Umstände der Präsentation mit einer Kostenpflicht nicht rechnet, sind an den erforderlichen Hinweis erhöhte Anforderungen zu stellen. Eine Preisangabe auf einer Internetseite muss somit leicht erkennbar sein.
Die Betreiber solcher Seiten laufen daher bei nicht ausreichender Kennzeichnung Gefahr, gegen §§ 3 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, wegen irreführender Werbung zu verstoßen. Ferner kann ein Verstoß gegen die Preisangabeverordnung gegeben sein.
Dies ist in dem vom OLG Frankfurt/Main entschiedenen Fall entsprechend gerügt worden. Betroffene sollten auf keinen Fall zahlen und bei Unsicherheiten einen Anwalt einschalten.
Verfasser: Rechtsanwalt Matthias Rosa, BAD CAMBERG
Massenhaft wird heutzutage mit immer schnelleren und besseren DSL- Anschlüssen geworben. Gerade in der Weihnachtszeit preisen Telekommunikationsdienstleister das grenzenlose Internetsurfen und Telefonieren an.
Häufig...
...mehr InfoMassenhaft wird heutzutage mit immer schnelleren und besseren DSL- Anschlüssen geworben. Gerade in der Weihnachtszeit preisen Telekommunikationsdienstleister das grenzenlose Internetsurfen und Telefonieren an.
Häufig kommt es jedoch bei dem Abschluss von Neuverträgen zu Problemen. So kann es schon mal vorkommen, dass der Kunde wochenlang auf die Freischaltung seines Anschlusses warten muss. Mancher Vertrag wird z.B. durch unbestellte Werbeanrufe oder auch im Rahmen von Gesprächen mit dem eigenen Kundenservice als abgeschlossen betrachtet oder bestehende Verträge zu Lasten der Kunden geändert.
Der Kunde steht jedoch nicht rechtlos dar und muss sich nicht alles gefallen lassen, was das Unternehmen vorgibt.
Bei der Freischaltung von Anschlüssen gilt, dass der Kunde von seinem Anbieter diese Leistung im Zweifel sofort (§ 271 Bürgerliches Gesetzbuch) verlangen kann. Ergibt sich aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges, sollte der Kunde die Nichtfreischaltung anmahnen. Dabei empfiehlt es sich, dem jeweiligen Anbieter zur Freischaltung eine angemessene Frist von 1 bis maximal 3 Wochen zusetzen.
Lässt der Anbieter die Frist verstreichen, kann er sich sodann schadensersatzpflichtig machen. So hat das Landgericht Frankfurt bspw. entschieden, dass dem Anschlussinhaber durch Nichterreichbarkeit seines Telefonanschlusses wegen nicht termingerechter Umschaltung durch die Telefongesellschaft ein Schaden entsteht und die Telefongesellschaft diesen zu ersetzen hat (LG FFM, Urteil v. 11.6.08, 3-13 O 61/06).
Bei Vertragsabschlüssen, die durch hotline- oder Werbeanrufe untergeschoben werden, wobei auch bestehende Verträge verändert werden, stellt sich die Frage, ob ein Widerrufsrecht nach erfolgter Beantragung der Freischaltung des Anschlusses vor dessen Ausübung erloschen ist.
Das Amtgericht Montabaur (AG Montabaur, Urteil v. 15.1.08, 15 C 195/07)geht davon aus, dass es dem Unternehmer bei Dauerschuldverhältnissen wie z.B. einem Miet,- Provider- oder Mobilfunkvertrag- zuzumuten sei, den Vertrag bei Widerruf des Verbrauchers den zugrunde liegenden Vertrag für die Zukunft zu beenden. Lediglich für Leistungen, die in der Vergangenheit erbracht wurden, finde keine Rückabwicklung des Vertrages statt.
Entscheidet sich ein Kunde im Rahmen eines Telekommunikationsvertrages gegen den Anbieter anwaltlich oder gerichtlich vorzugehen, sollte er sich über die zu erwartende Dauer, die Kosten und insbesondere über ein mögliches Prozessrisiko aufklären lassen.
Verfasser: Rechtsanwalt Matthias Rosa Bad Camberg
1.)
Gemäß § 37 Ziff. 1 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) ordnet „Rot“ an der Wechsellichtanlage (Ampel)an: „ HALT vor der Kreuzung“. Das Rotzeichen verlangt allerdings nicht eine...
1.)
Gemäß § 37 Ziff. 1 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) ordnet „Rot“ an der Wechsellichtanlage (Ampel)an: „ HALT vor der Kreuzung“. Das Rotzeichen verlangt allerdings nicht eine Vollbremsung; vielmehr gebietet es dem Kraftfahrer, vor der Kreuzung anzuhalten, ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden. Im Straßenverkehr muss deshalb der Kraftfahrer, der sich einer Kreuzung nähert, seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er sein Fahrzeug während der Gelbphase anhalten kann. Hierbei wird von einer Gelbphase von drei Sekunden Dauer ausgegangen.
2.)
Wer bei „ROT“ in eine Kreuzung einfährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgeldkatalogverordnung unterscheidet dabei zwischen einem sogenannten einfachen und einem qualifizierten Rotlichtverstoß. Der einfache Verstoß wird „nur“ mit einem Bußgeld in Höhe von 50,00 EUR geahndet, während bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß der Betroffene im „Regelfall“ gemäß Nr. 132.1 und 132.2 der Bußgeldverordnung nicht nur mit einem Bußgeld von 125,00 €, sondern auch mit einem Fahrverbot von e i n e m Monat rechnen muss (zuzüglich vier Punkte). Um einen qualifizierten Verstoß handelt es sich, wenn der Kraftfahrer in die Kreuzung einfährt, obwohl das Rotlicht länger als eine Sekunde angedauert hat. Kommt es dabei zu einer Gefährdung eines anderen oder zu einem Unfall, erhöht sich das Bußgeld bis auf 200,00 €.
3.)
Fahrverbot bedeutet, dass der Führerschein für einen Monat von der Behörde in Verwahrung genommen wird. Die Härte, die im Einzelfall das Fahrverbot für den Betroffenen mit sich bringt, kann durch die Anwendung des § 25 Abs. 2 a Straßenverkehrsgesetz gemildert werden. Liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor, kann nämlich die Verwaltungsbehörde oder das Gericht dem Betroffenen dadurch entgegen kommen, dass der Führerschein erst mit Ablauf von vier Monaten abzugeben ist.
4.)
Nicht immer, wenn es blitzt, ist der Führerschein in Gefahr. Die in dem hiesigen Bereich aufgestellten Rotlichtüberwachungsgeräte basieren auf der Auswertung von Sensoren, die im Straßenbelag eingelassen sind. Diese geben beim Überfahren durch Fahrzeuge einen elektromagnetischen Impuls an die Recheneinheit des Gerätes. Da in der Regel die zweite Induktionsschleife nach der Haltelinie angebracht ist, muss eine Rückberechnung der genauen Rotlichtzeit auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie erfolgen. In vielen Fällen ergibt die Rückrechnung weniger als eine Sekunde Rotlichtzeit. In diesen Fällen, z. B. auch bei 0,9 Sekunden, behält der Betroffene seinen Führerschein.
In den Akten der Behörde befinden sich folglich die Messergebnisse. Der Fachmann kann also bei Einsicht in die Akten feststellen, ob die Berechnung korrekt erfolgt ist.
Der Betroffene selbst erhält keine Akteneinsicht. Nur der beauftragte Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, Einsicht zu nehmen. In der Regel werden die Akten ihm zur Einsichtnahme in sein Büro geschickt. Aufgabe des Verteidigers wird es in jedem Falle sein, zu überprüfen, ob der Messvorgang und die Berechnung der Rotlichtzeit korrekt sind.
5.)
Wer rechtzeitig beim Fahren bemerkt, dass er bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist, kann im Einzelfall dadurch seinen Führerschein noch retten, dass er sein Fahrzeug vor der zweiten Induktionsschleife zum Halten bringt.
Die Verwaltungsbehörden im hiesigen Raum gehen dann meistens von einem leichten Rotlichtverstoß aus.
6.)
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Missachtung eines mehr als eine Sekunde andauernden Rotlichtes eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots nach sich zieht. Bei Härtefällen kann gemäß § 4 der Bußgeldkatalogverordnung gegen angemessene Erhöhung des Bußgelds von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden.
Nur wenn dargelegt werden kann, dass der Betroffene in Folge einfacher Fahrlässigkeit das Rotlicht außer Acht gelassen hat, ist von einem Fahrverbot abzusehen.
Aus der Vielzahl der veröffentlichten Urteile lässt sich eine Systematik schwer ableiten. Es kann allerdings festgehalten werden, dass die Gerichte dann von einfacher Fahrlässigkeit ausgehen, wenn der Betroffene in Folge des sogenannten Mitzieheffekts das Rotlicht unbeachtet gelassen hat, weil er beispielsweise sich auf den Fahrer des neben ihm befindlichen Fahrzeugs verlassen hat. In jedem Einzelfall kommt es letztlich auf die besonderen Umstände in subjektiver wie auch tatsächlicher Hinsicht an. Auch wenn der Richter von Amts wegen zu prüfen hat, ob nicht ausnahmsweise einfache Fahrlässigkeit gegeben ist, wird es Aufgabe der Verteidigung sein, dem Gericht gegenüber sämtliche Umstände, auf die es ankommen kann, darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen.
7.)
Liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor, so hat dies auch versicherungsrechtliche Konsequenzen. Stellt sich die Missachtung der Rotlichtanzeige als grobe Fahrlässigkeit dar, entfällt bei der Kaskoversicherung die Pflicht des Versicherers zur Leistung.
Bankkunden, welche Wertpapiere gekauft haben, die jetzt keinen Cent mehr wert sind, erhalten in den Medien viele Ratschläge. Die seriösen raten zu vorsichtigem Vorgehen, sie warnen vor übereilten Klagen gegen die...
...mehr InfoBankkunden, welche Wertpapiere gekauft haben, die jetzt keinen Cent mehr wert sind, erhalten in den Medien viele Ratschläge. Die seriösen raten zu vorsichtigem Vorgehen, sie warnen vor übereilten Klagen gegen die Banken, weil nämlich im Falle des Unterliegens der Bankkunde noch Prozesskosten in nicht unerheblicher Höhe zu tragen hat. Die anderen raten mit saloppen Worten, die Banken könnten doch nicht ungeschoren davon kommen.
Worauf kommt es im Einzelfall an?
1.)
In vielen Fällen dürften die Schadenersatzansprüche, falls sie denn tatsächlich be-standen haben, verjährt sein. Gemäß § 37 a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ver-jähren die Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere durch den Kunden.
2.)
In anderen Fällen ist zu prüfen, ob zwischen dem geschädigten Kunden und seiner Bank ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen ist und die Bank ihre Beratungs-pflichten verletzt hat.
Nach § 31 WpHG hat derjenige, der auf Seiten der Bank die Verkaufsverhandlungen führt, zunächst den Kunden zu fragen, ob er Erfahrungen mit dem Kauf von Wertpa-pieren gemacht hat und ob er insbesondere Wertpapiere besitzt. Der Kunde ist nicht verpflichtet, diese Fragen zu beantworten.
Kommt es im Rahmen der Anlagenvermittlung zu einem Gespräch mit dem Bank-kunden, so entsteht nach der Rechtsprechung stillschweigend ein Auskunftsvertrag, sofern der Kaufinteressent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageent-scheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt.
Die Angaben des Vermittlers müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Der Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängt von den Umständen des betref-fenden Falles ab. Die Beratung muss insbesondere anlage- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anla-geziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturla-ge und die Entwicklung des Kapitalmarktes. Der Kaufinteressent muss auch vollstän-dig über die speziellen Risiken informiert werden, die sich aus den besonderen Um-ständen des Anlageobjekts ergeben. Somit sind bei dem Beratungsgespräch sämtli-che Umstände anzusprechen, die für den Entschluss des Bankkunden von besonde-rer Bedeutung sind.
Verstößt der Anlageberater gegen die Pflichten, die ihm aufgrund des Beratungsver-trages gegenüber dem Bankkunden obliegen, hat die Bank dafür Schadenersatz zu leisten. Maßgeblich für das Zustandekommen eines Beratungsvertrages und die Haf-tung für die darin enthaltenen Ratschläge ist lediglich der Tatbestand, dass ein Ge-spräch stattgefunden und mit einem Beratungsergebnis abgeschlossen wurde. Es kommt nicht darauf an, dass der Inhalt des Gesprächs auch protokolliert wurde. Es genügt, dass sich ein Ergebnis des Vermittlungsgespräches feststellen lässt.
Will nun der Bankkunde Schadenersatz einklagen, weil nach seiner Auffassung eine Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung vorliegt, so trägt er dafür auch die Be-weislast. Dies bedeutet für den Bankkunden, dass er vor Gericht nur dann mit seiner Schadenersatzklage Erfolg haben kann, wenn er auch tatsächlich den Nachweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen erbringen kann. Dies dürfte im Einzelfall oft nicht gelingen, selbst wenn der Kunde seinen Schadenersatzanspruch einem ande-ren abtreten sollte, um so als Zeuge im Prozess auftreten zu können.
Wer seine Ansprüche einklagen will, sollte sich ausführlich über das Prozesskostenrisiko aufklären lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Prozess über mehrere Instanzen laufen kann.
Info ausblendenMein Arbeitnehmer wurde auf einer Radtour von einem alkoholisierten Autofahrer angefahren. Er wurde deshalb von seinem Hausarzt eine Woche krank geschrieben. Gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes habe ich...
...mehr InfoMein Arbeitnehmer wurde auf einer Radtour von einem alkoholisierten Autofahrer angefahren. Er wurde deshalb von seinem Hausarzt eine Woche krank geschrieben. Gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes habe ich ihm für diese Woche den Lohn weitergezahlt.
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, welches für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende gilt, ist der Lohn bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zu sechs Wochen weiter zu zahlen.
Für Sie als Arbeitgeber kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob Ihrem Arbeitnehmer wegen der Unfallverletzungen gegen den anderen Verkehrsteilnehmer ein Schadenersatzanspruch zusteht. Wurde Ihr Arbeitnehmer bei dem Unfall – ohne eigenes Mitverschulden – verletzt, stehen ihm Schadenersatzansprüche zu, die auch den Ersatz auf Erwerbsschaden mit umfassen.
Der Anspruch Ihres Arbeitnehmers auf Ersatz seines Erwerbsschaden geht nun nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auf Sie über. Sie sollten zweckmäßiger Weise Ihre Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallfahrers geltend machen. Nach dem Pflichtversicherungsgesetz kann dieser unmittelbar wegen Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Sie können dann in Höhe des für die Ausfallzeit ge-zahlten Lohnbetrages ebenso für die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Arbeitgeberanteile Zahlung an Sie verlangen. Ebenso sind das anteilige Urlaubsgeld, anteilige Weihnachts- und Urlaubsgratifikationen sowie vermögenswirksame Leistungen zu berücksichtigen. Etwa von Ihnen übernommene Fahrtkosten würden entsprechend entfallen.
Info ausblendenVerkauft eine Erbengemeinschaft, die aus mehreren Personen besteht, ein Hausgrundstück, kommt es nicht selten vor, dass einer der Verkäufer nicht bei der Beurkundung anwesend ist. Das eine Mitglied der Erbengemeinschaft kann...
...mehr InfoVerkauft eine Erbengemeinschaft, die aus mehreren Personen besteht, ein Hausgrundstück, kommt es nicht selten vor, dass einer der Verkäufer nicht bei der Beurkundung anwesend ist. Das eine Mitglied der Erbengemeinschaft kann deshalb nicht kommen, weil es beruflich an dem angesetzten Beurkundungstermin verhindert ist, dem anderen Mitglied ist die Fahrt von Hamburg nach Usingen zu weit.
In vielen Fällen handelt dann der Bruder nicht nur im eigenen Namen sondern auch als sogenannter „vollmachtloser Vertreter“ für seine Schwester. Mitunter tritt als vollmachtloser Vertreter auch der Makler oder eine Angestellte des Notars auf.
Wer als Vertreter klar erklärt, dass er ohne Vertretungsmacht handelt, der will keine Eigenhaftung übernehmen. Er wird also beispielsweise dann nicht dem Käufer gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn der Vertretene wider Erwarten nicht genehmigt.
Für den Käufer ist wichtig zu wissen:
Bis zur Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam. Während der Käufer gebunden ist, entscheidet der Vertretene, ob er die Genehmigung erteilt und damit den Vertrag wirksam werden lässt.
Der Käufer muss allerdings nicht ewig warten, wie der Vertretene sich entscheidet. Gemäß § 177 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch kann der Käufer den Vertretenen auffordern zu genehmigen; in diesem Fall kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden. Wird sie nicht fristgemäß erklärt, so gilt sie als verweigert.
In der Regel nimmt der Notar in die Urkunde auf, dass die Genehmigung mit Zugang bei ihm wirksam werden soll.
Damit der genehmigte Vertrag auch im Grundbuch durchgeführt werden kann, bedarf die Genehmigung der öffentlichen Beglaubigung. Diese ruft Kosten hervor. In den meisten Fällen erklärt der Vertreter, wenn er auf die Kosten angesprochen wird, „dies ginge schon in Ordnung“. Seine Schwester oder sein Bruder werde diese übernehmen. Mitunter erhält dann doch der Käufer die Kostenrechnung mit dem Hinweis, er habe in der Kaufvertragsurkunde die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung übernommen. Der Käufer sollte also gegebenenfalls klarstellen lassen, dass jeder, der sich vertreten lässt, die Kosten seiner Vertretung auch selbst trägt.
Info ausblendenImmer mehr Waren werden über das Internet verkauft. Besonders Plattformen, wie Amazon oder eBay, werden hierzu von Privatpersonen nicht nur zum An-, sondern auch zum Verkauf genutzt.
Verkannt wird dabei leider allzu oft,...
...mehr InfoImmer mehr Waren werden über das Internet verkauft. Besonders Plattformen, wie Amazon oder eBay, werden hierzu von Privatpersonen nicht nur zum An-, sondern auch zum Verkauf genutzt.
Verkannt wird dabei leider allzu oft, dass die Grenzen zwischen Verbraucher- und Unternehmereigenschaft im Rechtsverkehr oft fließend sind. Aus einem vermeintlich privaten Verkäufer kann somit unbeabsichtigt und unbemerkt ein Unternehmer im rechtlichen Sinne werden.
Fällt ein Anbieter unter den Unternehmerbegriff, treffen ihn umfangreiche Informations- und Belehrungspflichten.
Zudem wird er Wettbewerber im Sinne des UWG ( Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und läuft Gefahr, bei ungeschicktem Verhalten von Konkurrenten, der Wettbewerbszentrale oder von Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt zu werden, so bei fehlender oder unvollständiger Anbieterkennzeichnung sowie wegen fehlender oder unvollständiger Widerrufsbelehrung.
Wann bin ich Unternehmer ?
Der Unternehmerbegriff bestimmt sich abstrakt nach § 14 Bürgerliches Gesetz Buch.
Unternehmer ist hiernach derjenige, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet.
Bei eBay- Verkäufen kann sich die Unternehmereigenschaft bspw. aus der Anzahl der getätigten Geschäfte, der Höhe des Erlöses und einer hohen Anzahl der üblichen Käuferbewertung ergeben.
So hat z.B. das Oberlandesgericht Koblenz in einer Entscheidung die Unternehmereigen-schaft bejaht, als ein Verkäufer drei Luxus- PKWs innerhalb von zwei Monaten versteigert hatte.
Selbst bei niedriger Anzahl von Bewertungen können Indizien für eine Unternehmereigenschaft sprechen. Hervorzuheben ist eine professionelle Gestaltung des Angebots, ein vermehrtes Angebot von Neuware oder der systematische Verkauf von gleichartiger Ware.
Sogenannte Powerseller sind in der Regel als Unternehmer zu qualifizieren.
Powerseller bei eBay sind Verkäufer, die in den vergangenen drei Monaten mindestens 300 Artikel pro Monat oder vier Artikel bei einem monatlichen Handelsvolumen von mindestens 3000,- € verkauft haben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zu den Rechten und Pflichten von Unternehmern im Fernabsatzgeschäft sehr facettenreich ist. Eine dieser Pflichten ist zweifellos die sogenannte Widerrufsbelehrung.
Die Widerrufsbelehrung
Sofern ein Verkäufer eine Widerrufsbelehrung verwendet, hat er darauf zu achten, dass Form und Inhalt der Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Unbedingt sollte eine Widerrufsbelehrung zu erkennen geben, dass die Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen in Textform(Z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder sofern die Sache schon vor Fristablauf überlassen wird, durch Rücksendung der Ware widerrufen werden kann.
Weiterhin müssen die Widerrufsfolgen angegeben werden, sowie derjenige, dem gegenüber die Erklärung abzugeben ist.
Zwischenzeitlich sind neue amtliche Muster veröffentlicht worden, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. http://www.bmj.de/files/-/3052/BGB_Info_VO_120308.pdf
Zur Form der Belehrung hat das Oberlandes-gericht Frankfurt am Main aktuell (Urteil vom 14.12.2006, Az: 6 U 129/06) eine Verlinkung auf die Widerrufsbelehrung zulässig sei, solange sie hinreichend klar und verständlich ist. Die Frage, ob der Kunde im Rahmen eines Kaufabschlusses mit dem gesamten Text der Widerrufsbelehrung konfrontiert werden muss, wurde ausdrücklich offen gelassen.
Der Bundesgerichtshof hält eine Verlinkung nur dann für ausreichend, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann.
Die Widerrufsfrist
Was die Belehrung auf den Widerruf gemäß § 312 b Bürgerliches Gesetz Buch betrifft, muss entsprechend einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin ( KG, Beschlu.v. 18.07.06, 5W 156/06) derjenige, der als Unternehmer eine Fernabsatztätigkeit über die Internetplattform eBay betreibt, über das Bestehen eines Widerrufsrechts von einem Monat aufklären.
Eine Zweiwochenfrist für den Widerruf ist nur maßgeblich, wenn eine Belehrung hierüber bei Vertragsschluss erfolgt ist. Dies hat in Textform zu geschehen. Textform ist nach den Vorstellungen des Gerichts jedoch nicht, dass eine Belehrung im Internet eingestellt und abrufbar ist. Gemäß § 126b Bürgerliches Gesetz Buch erfordert „Textform“, unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben ist.
ACHTUNG! Anbieterkennzeichnung erforderlich
Gewerbliche Händler, die eine Auktionsplattform wie bspw. eBay benutzen, haben die Verpflichtung, dort ihren vollständigen Namen anzugeben. Dies ist durch das Kammergericht Berlin ( AZ.: 5 W 34/07) entschieden worden.
Das Gericht befand ferner, dass es sich bei der Nichtnennung des Vornamens nicht mehr um eine Bagatelle im wettbewerbsrechtlichen Sinne handelt.
Umgehung
Mancher Versteigerer gibt vor, für einen anderen den Verkauf der Ware zu tätigen. Dies ist der Versuch, die Unternehmereigenschaft mit all ihren Folgen zu umgehen.
Dabei wird offensichtlich verkannt, dass der Kaufvertrag bei eBay zwischen den Namensträgern -den Inhabern der eBay Kennung-, abgeschlossen wird. Dem Käufer kommt es nämlich darauf an, nur mit dieser, nach Ende der Auktion namentlich identifizierbaren Person, den Vertrag abzuschließen. Sonst würde das Bewertungssystem von eBay, das für die Entscheidung des Käufers maßgeblich ist, seinen Sinn verlieren.
Die Unternehmereigenschaft ist nicht dispositiv. Das bedeutet, man kann Unternehmer sein, ohne es zu wissen!
Die Beweislast
Was die Beweislast bei Fernabsatzgeschäften anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen bestimmter Anzeichen für die Eigenschaft als Unternehmer nicht der Käufer, der Verbraucher ist, den Beweis erbringen muss, vielmehr muss sich der Verkäufer in diesen Fällen selber entlasten.
Fazit
Die Beispiele zeigen, dass Sorgfalt angebracht ist, um Abmahnungen zu verhindern. Jeder Verbraucher, der nur ab und zu bei Internetauktionen wie eBay Waren verkauft, sollte daher unbedingt seine jeweilige Eintragung entsprechend überprüfen.
Bei Unsicherheit sollte man fachmännischen Rat einholen.
Haftungausschluss:
Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Wegen sich schnell ändernder Rechtssprechung kann von den Verfassern keine Haftung übernommen werden.
Info ausblendenAllgemein
Tagtäglich benutzt eine Vielzahl von Menschen im Internet sog. Online- Tauschbörsen (bspw. die Programme Bearshare oder Morpheus), um Daten auf den eigenen Rechner zu laden oder...
...mehr InfoAllgemein
Tagtäglich benutzt eine Vielzahl von Menschen im Internet sog. Online- Tauschbörsen (bspw. die Programme Bearshare oder Morpheus), um Daten auf den eigenen Rechner zu laden oder von dort aus ins Netz zu stellen. Dies wird als sog. Filesharing, also gemeinsamer Datenzugriff bezeichnet. Problematisch kann es werden, wenn der Datenzugriff auf rechtlich geschützte Dateien, wie Musikdateien erfolgt. Die überwiegende Anzahl der angebotenen Musikstücke im Internet ist urheberrechtlich geschützt; was den meisten Teilnehmern auch bekannt sein dürfte.
Allein die Tatsache, dass ein Werk Urheberschutz genießt, führt jedoch nicht notwendig zu einem Gesetzesverstoß der jeweiligen Verwertungshandlung.
Die Musikindustrie selbst, wie auch einzelne Künstler bedienen sich des Internets und bieten dort einzelne Musikstücke zu Werbezwecken an oder um die Bekanntheit zu vergrößern. Zu berücksichtigen gilt ferner, dass es sich bei Online- Tauschbörsen um eine globale Erscheinung handelt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass ein Musikstück in einem anderen Land bereits erschienen ist, von dort aus eine rechtmäßig erstellte Kopie im Netz freigegeben wurde, hier zu Lande aber noch nicht veröffentlicht wurde. Der jeweilige Nutzer kann daher nicht immer klar erkennen, ob es sich bei einem zum Downloaden zur Verfügung gestellten Musikstück um ein rechtswidriges Angebot handelt. Jedoch gibt es Fälle, beispielsweise die von Media Control ermittelten offiziellen Singelcharts –Hitlist Germany- ,wo es sich einem verständigen Nutzer geradezu aufdrängt, dass die kostenlose Bereitstellung eines solchen Angebots nicht vom Berechtigten freigegeben sein kann.
Welche Handlungen sind nun als rechtswidrig verfolgbar?
Gemäß § 19a Urheberrechtsgesetz hat allein der Urheber das Recht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.
Unzulässig ist es daher, die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage anzufertigen sowie offensichtlich rechtswidrige Vorlagen öffentlich zu machen.
Stellt der Nutzer einer Online– Tauschbörse eine Musikdatei ohne die Erlaubnis des Berechtigten zum herunterladen bereit, so ist allein darin ein Rechtsverstoß zu sehen, der zivil- und strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann. Lädt ein Internetnutzer nun eine Musikdatei aus dem Internet auf seinen Rechner, so sieht die Rechtspraxis damit die Erstellung einer identischen Kopie des ursprünglichen Werkes.
Eine Vervielfältigung steht gemäß § 16 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz grundsätzlich allein dem Urheber zu. Somit ist der Download bestimmter Musikdateien ohne entsprechende Genehmigung ebenfalls rechtswidrig. Gleichwohl kann der Download einer Musikdatei auch zulässig sein. Entsprechend § 53 Absatz 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz ist es regelmäßig erlaubt, einzelne Vervielfältigungen eines Werkes, hier Musikstück, zum privaten Gebrauch herzustellen. Man spricht insofern vom Privileg der Privatkopie. Der private Gebrauch umfasst dabei die Erzeugung einer Kopie zur Befriedigung rein privater Bedürfnisse durch die eigene Person oder die mit ihr durch ein persönliches Band, in der Regel die engsten Familienangehörige, verbunden Menschen.
Filesharing unter dem strafrechtlichen Gesichtspunkt
Die strafrechtlichen Sanktionen einer unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werte wird von Gesetzes wegen mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet. Die Staatsanwaltschaften stellen jedoch in gängiger Praxis jedenfalls die Verfahren ein, in denen maximal 500 Titel vorgehalten werden.
Schadensersatz und strafbewährte Unterlassungserklärung
Zivilrechtlich sieht die Sache schon anders aus. Hier können dem Rechtsinhaber, meist die führenden deutschen Tonträgerhersteller, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen. Von der Musikindustrie beauftragte Firmen durchsuchen dabei rund um die Uhr die einschlägigen Internet- Tauschbörsen nach Urheberrechtsverletzungen. Die sog. IP-Adresse (Internet Protokoll Adressen) des Anschlusses, über den die Musikstücke angeboten werden, wird dabei protokolliert. Anschließend wird eine Strafanzeige gegen Unbekannt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht.
Sofern ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, besorgt sich die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Auskunft über die Identität des Anschlussinhabers bei dem jeweiligen Internetanbieter (bspw. der Telekom ).
Sodann wird von den Anwälten der Musikindustrie Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft genommen. Somit wird die Anschrift des jeweiligen Anschlussinhabers bekannt. Sobald dies geschehen ist, erhält der Anschlussinhaber ein Anschreiben, eine Abmahnung, in dem er zur Abgabe einer "strafbewährten Unterlassungserklärung" sowie einer „Vergleichsannahmeerklärung" aufgefordert wird.
Hierbei soll sich der Anschlussinhaber verpflichten, in Zukunft keine Musikstücke mehr über seinen Anschluss im Internet anzubieten. In der Regel ist in der Erklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001,- vorgegeben.
Ferner wird der Anschlussinhaber im Rahmen eines "Vergleichsangebotes" aufgefordert, einen Pauschalbetrag für Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten zu leisten. Je nach Anzahl der angebotenen Musikstücke sollen dabei zwischen € 2.500,- und € 11.000,- vergleichsweise gezahlt werden.
In der gerichtlichen Praxis hat der Rechtsverletzer dann ein fiktives Entgelt für die angemaßte Verwendung der Musikdatei, also des Werks, zu zahlen.
Haften Eltern für Ihre Kinder?
Nicht ganz unproblematisch ist die Haftung der Eltern von minderjährigen Kindern, die in ihrem Haushalt leben. Nach der Rechtsprechung einiger Landgerichte muss nämlich jeder, der seinen Internetzugang Dritten zur Verfügung stellt, alles Erdenkliche tun, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Den Eltern wird zugemutet, sog. Nutzerkonten auf ihrem Rechner einzurichten, um bereits die Installation von Filesharing- Software zu unterbinden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt nimmt jedenfalls dann eine Haftung und somit eine strenge Prüfungs- und Überwachungspflicht an, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung bestehen (OLG Frankfurt am Main 11 W 58/07).
Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange den Eltern als Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch ihre Kinder als Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können.
Allein der Umstand häufiger Urheberrechtsverletzungen im Internet geben dem jeweiligen Anschlussinhaber noch keinen Anlass, nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Internetnutzung zu überwachen.
Haftungausschluss:
Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Wegen sich schnell ändernder Rechtssprechung kann von den Verfassern keine Haftung übernommen werden.
Info ausblendenDer Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 BGB gewährt dem Geschädigten einen materiellen Ausgleich für Schmerzen und Leiden, die er beispielsweise durch einen Unfall oder eine bösartige...
...mehr InfoDer Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 BGB gewährt dem Geschädigten einen materiellen Ausgleich für Schmerzen und Leiden, die er beispielsweise durch einen Unfall oder eine bösartige Körperverletzung erlitten hat.
Bei verwerflicher Schadensherbeiführung soll die Zahlung des Schmerzensgeldes dem Geschädigten auch eine Genugtuung verschaffen(z.B. bei raudihaftem, verwerflichem Verhalten).
Das Gesetz lässt offen, wie die Höhe des Schmerzensgeldes zu berechnen ist. Es spricht lediglich von einer sogenannten „billigen Entschädigung“ . Um die Höhe des Anspruchs begründen zu können, sind Art und Umfang der Verletzungen und die sonstigen Auswirkungen so genau wie möglich darzulegen. Die ärztlichen Bescheinigungen sollten deshalb ausführliche Feststellungen des Arztes enthalten. Im Einzelfall sind seelisch oder körperlich bedingte Folgeschäden, soziale Belastungen und das Alter der verletzten Person mit zu berücksichtigen. Sie sind also in der Begründung des Anspruchs detailliert anzugeben und gegebenenfalls auch nachzuweisen.
Verlangt der Geschädigte wegen länger andauernder Schmerzen oder sonstiger Folgen ein höheres Schmerzensgeld, wird er mit diesem Verlangen dann nicht durchdringen, wenn er lediglich nachweisen kann, nur am Unfalltag den Hausarzt aufgesucht zu haben und danach nicht mehr.
Bei geringen Verletzungen entfällt ein Schmerzensgeld. Erleidet beispielsweise ein Radfahrer lediglich Schürfwunden am Knie, ohne ärztliche Behandlung zu benötigen, steht ihm nach der Rechtsprechung wegen Geringfügigkeit kein Schmerzensgeld zu.
Versicherungen, Gerichte und Anwälte orientieren sich anhand sogenannter „Schmerzensgeldtabellen“. Diese zitieren zu bestimmten Verletzungsarten die entsprechenden Gerichtsentscheidungen. Bei älteren Entscheidungen ist, was die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes angeht, die bis heute eingetretene Geldentwertung zu berücksichtigen. So hat beispielsweise das Landgericht Hamburg 1991 bei HWS-Trauma 800,00 DM (ca. 400,00 €) Schmerzensgeld dem Geschädigten zugesprochen, wobei der Geschädigte 13 Tage ärztlicher Behandlung bedurfte. Andererseits hat das Amtsgericht Jena im Jahre 2000 bei HWS-Schleudertrauma mit Kopfschmerzen (eine Woche Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten) ein Schmerzensgeld von 1.500,00 DM ( ca. 760,00 €) zuerkannt. Die Urteile können also immer nur als Orientierungs- und Argumentationshilfe gegenüber der Haftpflichtversicherung der Gegenseite benutzt werden.
Bei höheren Beträgen kann auch eine Verrentung verlangt werden. Dies ist in der Regel der Fall bei einem Schmerzensgeld von über 100.000,00 €. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die gegnerische Versicherung eine endgültige Abfindung anbietet.
Zu beachten ist, dass der Schmerzensgeldanspruch vererbbar ist. Stirbt allerdings der Verletzte an der Unfallstelle, entsteht kein Anspruch. Eine kurze Lebensdauer vermindert den Anspruch entsprechend.
Info ausblendenWas ist zu tun?
Mit dem Ableben des Eigentümers eines Grundstücks wird nach deutschem Recht das Grundbuch unrichtig, weil nämlich mit dem Tod das Vermögen des Verstorbenen Kraft Gesetztes...
...mehr InfoWas ist zu tun?
Mit dem Ableben des Eigentümers eines Grundstücks wird nach deutschem Recht das Grundbuch unrichtig, weil nämlich mit dem Tod das Vermögen des Verstorbenen Kraft Gesetztes auf den oder die Erben übergeht. Dabei ist es rechtlich unerheblich ob schon feststeht, wer im Einzelnen Erbe geworden ist.
Beispiel 1.):
Ihr verstorbener Vater ist als Eigentümer des im
Grundbuch von Alsdorf
Blatt 333 eingetragenen Grundbesitzes
lfd. Nr. 1 Flur 5 Flurstück 77, Ackerland,
eingetragen. Ihre Mutter ist bereits verstorben. Sie waren sein einziges Kind. Ein Testament hat er nicht hinterlassen, so dass Sie der alleinige gesetzliche Erbe geworden sind. Mit dem Ableben Ihres Vaters sind Sie gemäß der gesetzlichen Regelung auch Eigentümer des Grundstücks geworden. Das Eigentümerverzeichnis ist somit falsch. Es ist auf Ihren Antrag hin zu berichtigen. Sie müssen dabei durch öffentliche Urkunden nachweisen, dass Sie der alleinige Erbe geworden sind. Da Ihr Vater ein Testament nicht hinterlassen hat, ist der Nachweis durch Vorlage eines Erbscheins zu erbringen. Zunächst ist also die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen. Ist der Erbschein erteilt, können Sie selbst den Berichtigungsantrag stellen. einige Grundbuchämter übersenden auch die entsprechenden Vordrucke, so dass Sie diese nur auszufüllen und zu unterschreiben haben. Die Mitwirkung eines Notars oder des Ortsgerichtsvorstehers ist nicht erforderlich. Das Gericht nimmt die Berichtigung ohne Kosten vor, wenn diese innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall erfolgt.
Wird das Grundbuch beispielsweise beim Amtsgericht Usingen geführt und erteilt dieses auch den Erbschein, kann der Antrag auf Grundbuchberichtigung folgendermaßen lauten:
An das
Amtsgericht
-Grundbuchamt –
61250 Usingen
Grundbuch von Alsdorf Blatt 333
Ich der unterzeichnende Karl Tüchtig, geb. am ..............., wohnhaft in ............., beantrage hiermit das Eigentümerverzeichnis dahin zu berichtigen, dass ich an die Stelle des bisher eingetragenen Eigentümers, gemäß gesetzlicher Erbfolge, getreten bin. Ich beziehe mich auf den Erbschein des Amtsgerichts Usingen vom ............, Aktenzeichen: ...................
Beispiel 2.):
Ihr Erbonkel ist als Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Erhat Sie durch notarielles Testament vom ................ ( UR-Nr. 13/2000 des Notars Dr. Tüchtig) zum Alleinerben eingesetzt. In diesem Fall benötigen Sie keinen Erbschein, Sie können vielmehr den Erbnachweis dadurch führen, dass Sie sich auf das notarielle Testament beziehen. Ist dieses beispielsweise in den Nachlassakten des Amtsgerichts Usingen eröffnet worden, können Sie Bezug nehmen
..... auf das notarielle Testament vom ................ Eröffnet in den Akten
des Amtsgerichts Usingen, AZ ........
Sie erhalten dann entsprechende Grundbuchnachricht.
Info ausblenden1.) Wirkung der Erbausschlagung:
Mit der wirksamen Ausschlagung wird der ausschlagende Erbe so behandelt, als ob er nie Erbe geworden wäre. Dies gilt auch erbschaftssteuerlich.
Beachten Sie: Nach dem Hessischen...
...mehr Info1.) Wirkung der Erbausschlagung:
Mit der wirksamen Ausschlagung wird der ausschlagende Erbe so behandelt, als ob er nie Erbe geworden wäre. Dies gilt auch erbschaftssteuerlich.
Beachten Sie: Nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz sind die Angehörigen des Verstorbenen bestattungspflichtig. Sie können also zur Tragung der angefallenen Bestattungskosten herangezogen werden.
2.) Wie erfolgt die Ausschlagung:
Die Ausschlagung erfolgt durch Abgabe einer Ausschlagungserklärung. Diese kann zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
Wenn Sie nicht zum Nachlassgericht fahren wollen, sollten Sie mit Hilfe eines Notars, der Ihnen die Ausschlagungserklärung formuliert, ausschlagen..
3.) Beachten Sie die Ausschlagungsfrist:
Sie können dann nicht mehr wirksam ausschlagen, wenn Sie die Erbschaft angenommen haben oder die 6-Wochen-Frist abgelaufen ist. Die Annahme einer Erbschaft kommt z.B. durch den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zum Ausdruck oder durch Handlungen in der Öffentlichkeit, aus der jeder schließen kann, dass Sie sich als Erbe fühlen. z.B. wenn Sie einen Ausverkauf veranstalten.
Die Ausschlagungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und im Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Als Bruder oder Schwester erlangen Sie mitunter schon am Todestag davon Kenntnis, dass Sie nach den gesetzlichen Vorschriften Erbe geworden sind, wenn Sie wissen, dass Ihr verstorbener Bruder kein Testament hinterlassen hat.
Soll eine testamentarische Erbeinsetzung ausgeschlagen werden, beginnt die Frist erst mit Eröffnung des Testaments zu laufen.
4.) Hilfe, die Ausschlagungsfrist ist versäumt:
Nicht in jedem Falle entstehen Ihnen durch die Versäumung der Frist Nachteile. Gemäß § 1956 BGB können Sie die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten, wenn Sie diese aus Unkenntnis über ihren Lauf oder ihre Bedeutung versäumt haben. Beispielsweise können Sie auch anfechten, wenn Sie gemeint haben, Ihr Schweigen habe die Bedeutung einer Ausschlagung.
Setzen Sie sich jedoch schnellstens, wenn Sie feststellen, dass die 6-Wochen-Frist abgelaufen ist, mit einem Fachmann in Verbindung.
5.) Achtung, wenn Sie selbst minderjährige Kinder haben:
Durch Ihrer Ausschlagung werden Sie so behandelt, als ob Sie im Zeitpunktes des Erbfalles nicht vorhanden gewesen wären. Dies hat zur Folge, dass z.B. bei gesetzlicher Erbfolge durch Ihre Ausschlagung Ihre Abkömmlinge an Ihre Stelle treten, z.B. Ihr minderjähriges Kind. Somit müssen Sie auch für Ihr Kind ausschlagen. Die Ausschlagungserklärung muss von beiden Elternteilen abgegeben werden. Nur bei Überschuldung des Nachlasses ist eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich.
Info ausblendenTipps für den Käufer:
1.) Wie Sie einige Euro Grunderwerbsteuer sparen können:
Im Kaufvertrag ist der Kaufgegenstand genau festzulegen. Falls Sie die Einbauküche oder sonstige Schränke,...
...mehr InfoTipps für den Käufer:
1.) Wie Sie einige Euro Grunderwerbsteuer sparen können:
Im Kaufvertrag ist der Kaufgegenstand genau festzulegen. Falls Sie die Einbauküche oder sonstige Schränke, gegebenenfalls auch den Heizölbestand im Tank mitkaufen, ist dies im Vertrag festzuhalten. Im Normalfall ist das Entgelt für die mitgekauften Sachen im Gesamtkaufpreis enthalten. Die Höhe der Grunderwerbsteuer würde sich also nach dem Gesamtkaufpreis berechnen. Nehmen Sie jedoch das Entgelt für die mitgekauften Gegenstände heraus und führen dies im Kaufvertrag detailliert auf, wird die Grunderwerbsteuer nur nach dem reinen Grundstückswert berechnet.
Beispiel:
Gesamtkaufpreis 250.000,00 €.
Im Vertrag heißt es nun:
„Im Kaufpreis ist das Entgelt für die mitgekaufte Einbauküche in Höhe von 7.500,00 € und für das mitgekaufte Heizöl in Höhe von 800,00 € enthalten.“
In diesem Fall sparen Sie also 3,5 % Grunderwerbsteuer.
2.) Kaufvertragsentwurf sich rechtzeitig vorlegen lassen:
Kaufen Sie von einem Unternehmen, muss Ihnen der Entwurf des Kaufvertrages zwei Wochen vor Beurkundung vorliegen.
Kaufen Sie von Privatleuten, sollte Ihnen der Entwurf so rechtzeitig übersandt werden, dass Sie in der Lage sind, diesen in aller Ruhe durchzulesen und zu überprüfen.
Ist der Vertrag durch die Vermittlung eines Maklers zustande gekommen, nimmt dieser in der Regel den Kontakt zu dem Notar auf, der beurkunden soll und übermittelt diesem die erforderlichen Daten. Der Makler informiert den Notar auch über besondere Abreden, die mit aufgenommen werden sollen, z.B. dass der Verkäufer sich verpflichtet, bis zur Besitzübergabe das Garagendach auf seine Kosten neu decken zu lassen.
Mitunter lernt also der Notar die Beteiligten zum ersten Mal bei der Beurkundung kennen. Andererseits ist er nach dem Gesetz verpflichtet, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Sie haben also sehr wohl das Recht, gegebenenfalls auch vor der Beurkundung, sich von dem Notar über die rechtliche Tragweite der einzelnen Vereinbarungen aufklären zu lassen.
Es sollte auf keinen Fall dazu kommen, dass Sie anhand des Beurkundungsvorgangs feststellen, dass der Notar etwa unter Zeitdruck steht und Sie sich somit genieren, noch weitere Fragen zu stellen.
Sie haben selbstverständlich auch die Möglichkeit, den Entwurf von einem anderen Notar oder erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Klären Sie vor Auftragserteilung ab, in welcher Höhe eine Beratungsgebühr anfällt.
Info ausblendenHaustürgeschäfte, zu denen auch die sogenannten Kaffeefahrten zählen, stellen für viele Händler ein bewährtes Verkaufsmittel dar. Für den privaten Käufer können sie jedoch zur Kostenfalle...
...mehr InfoHaustürgeschäfte, zu denen auch die sogenannten Kaffeefahrten zählen, stellen für viele Händler ein bewährtes Verkaufsmittel dar. Für den privaten Käufer können sie jedoch zur Kostenfalle werden.
Infolge einer psychologischen Zwangslage oder Sondersituation sieht er sich nämlich veranlasst, Ware zu kaufen, die er nicht benötigt oder die einfach zu teuer ist. Diese Situation wird z.B. durch überraschendes Ansprechen an der Wohnungstür, am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlicher Straßen oder Plätze herbeigeführt. In einer besonderen peinlichen Lage sieht sich auch der Teilnehmer von sogenannten Kaffeefahrten oder kostenlosen Weinproben, wenn er dabei zum Kauf von Ware veranlasst wird.
In den genannten Situationen kommt es oft nur deshalb zum Vertragsschluss, weil derjenige, der angesprochen wird, sich überrascht fühlt, nur aus Höflichkeit ein Vertragsformular unterschreibt oder weil er den lästigen Vertreten wieder schnell los werden will.
Wie wird der Käufer geschützt?
Zunächst muss geklärt sein, ob es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer im Sinne von § 13 Bürgerliches Gesetzbuch und bei dem Käufer um einen Verbraucher gemäß § 14 Bürgerliches Gesetzbuch handelt.
Nur dann wird der Käufer von Gesetzes wegen als besonders schutzbedürftig behandelt und kommt in den Genuss der verbraucherschützenden Vorschriften.
Verbraucher ist somit jeder, der ein Rechtsgeschäft abschließt, dass weder einer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Ein Unternehmer hingegen ist jeder (dies können auch rechtsfähige Vereine, Stiftungen und Personengesellschaften sein), der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts gerade in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handelt.
Das Widerrufsrecht
Um den Verbraucher vor Schaden aus Zwangssituationen wie zuvor beschrieben zu schützen, gewährt das Gesetz bei den sogenannten Haustürgeschäften das Widerrufsrecht.
Wer widerrufen will, muss den Widerruf nicht begründen; er wird auch durch Rücksendung der Ware wirksam. Die Widerrufsfrist beträgt bei ordnungsgemäßer Belehrung zwei Wochen.
Diese muss in Textform umfassend und unmissverständlich erfolgen und aus dem Verständnis des Verbrauchers eine eindeutige Belehrung darstellen; sie muss auch Name und Anschrift desjenigen enthalten, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist.
Der Verbraucher sollte immer darauf achten, dass der Widerruf im Streitfall zu beweisen ist. Es empfiehlt sich deshalb z.B. das Einschreiben mit Rückschein. Wird die Belehrung erst nach Vertragsabschluss mitgeteilt, beträgt die Frist einen Monat. Ohne Belehrung beginnt die Frist erst gar nicht zu laufen. Die Frist ist eingehalten, wenn der Widerruf vor Fristablauf erfolgt.
Hat der Verbraucher fristgerecht schriftlich widerrufen, ist er zur Rücksendung der Ware verpflichtet, sofern die Sache als Paket versendet werden kann.
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsabschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Dies gilt allerdings nur, wenn eine ordnungsgemäß Belehrung im Sinne von § 355 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch stattgefunden hat.
Kein Recht zum Widerruf!
Jeder Verbraucher sollte folgendes wissen:
Hat der Verkäufer bzw. dessen Vertreter vor Vertragsabschluss z.B. telefonisch angefragt, ob er vorbei kommen kann oder vereinbart, nochmals wegen des Vertragsabschlusses wieder zu kommen, nachdem er Waren oder Leistung vorgestellt hat, liegt im rechtlichen Sinne kein Haustürgeschäft vor. Das gesetzliche Widerrufsrecht ist dann nicht gegeben; es kommt dann auf den Verkäufer an, ob er trotzdem dem Kaufinteressenten ein Widerrufsrecht einräumt.
Ferner ist ein Widerruf auch dann nicht möglich, wenn das Geschäft auf Bestellung des Verbrauchers zu Stande gekommen ist oder wenn bei einer sofort erbrachten Leistung das Entgelt 40,00 € nicht übersteigt.
Info ausblendenWenn die Eltern sich entschließen, in vorweggenommener Erbfolge ihr Haus einem ihrer Kinder zu übertragen, so ist es verständlich, dass die Eltern die von ihnen gehaltene Wohnung bis zu ihrem Lebensende unentgeltlich...
...mehr InfoWenn die Eltern sich entschließen, in vorweggenommener Erbfolge ihr Haus einem ihrer Kinder zu übertragen, so ist es verständlich, dass die Eltern die von ihnen gehaltene Wohnung bis zu ihrem Lebensende unentgeltlich benutzen wollen. Dieses Recht muss durch Eintragung in das Grundbuch abgesichert werden, denn nur dann wirkt es auch gegen jeden Dritten.
1.) Das ist bei der Bestellung zu beachten:
Der Umfang des Wohnungsrechts ist möglichst genau festzuhalten.
Beispiel: Das Wohnungsrecht umfasst auch den rechts neben der Treppe gelegenen Speicherraum.
Anzugeben sind auch die Nebenräumlichkeiten, die der Berechtigte allein oder zusammen mit den anderen Miteigentümern benutzen darf. Benötigen die Eltern nach wie vor eine Garage, so ist deren Lage genau zu beschreiben, beispielsweise die mittlere Garage oder die links gelegene Garage – von der Straße aus gesehen -.
Das Recht auf etwaige Gartenbenutzung sollte nicht vergessen werden.
Eltern sollten mit dem übernehmenden Kind auch eine klare Abrede darüber treffen, wer welche Nebenkosten und die Kosten der laufenden Schönheitsreparaturen zu tragen hat.
2.) Zu beachten ist folgendes:
Das Wohnungsrecht darf, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wird, nur von dem Wohnberechtigten selbst ausgeübt werden. Der Berechtigte darf das Recht Dritten nicht überlassen. Andererseits darf aber auch der jeweilige Eigentümer die Wohnrechtsräume nicht vermieten, falls der Berechtigte auszieht oder wegen Dauerbetreuung in ein Pflegeheim aufgenommen werden muss.
Rechtlich möglich ist allerdings, dass die Eltern sich im Vertrag das Recht ausbedingen, die Wohnrechtsräume auch Dritten gegen Entgelt zu überlassen, also diese vermieten dürfen.
3.) Gefährdung des Wohnungsrechts:
Wollen die Kinder, denen das Haus überschrieben wird, noch das Dach ausbauen, einen Anbau errichten oder andere Geschwister auszahlen und sind deshalb gezwungen, einen Bankkredit aufzunehmen, so wird in der Regel dadurch der Inhaber des Wohnungsrechts gefährdet. Die Bank gibt nämlich nur dann einen Kredit, wenn sie Sicherheit durch Eintragung einer Grundschuld erhält. Die Bank besteht in der Regel darauf, dass die Grundschuld auch an erster Rangstelle eingetragen wird. Das hat für den Wohnberechtigten die Konsequenz, dass er mit seinem Wohnungsrecht hinter die Grundschuld rückt. Können die Kinder das Darlehen nicht ordnungsgemäß zurückzahlen, kann es für die Eltern zu Problemen kommen.
Eltern, die ihren Kindern ihr Haus überschreiben wollen, sollten sich vorher ausführlich rechtlich beraten lassen.
Für die Eltern gibt es noch eine Alternativlösung: Sie teilen ihren Grundbesitz in Wohnungseigentum auf und übertragen eine Eigentumswohnung ihrer Tochter oder dem Sohn.
Info ausblendenIhr Vater ist verstorben. Sie sind sein einziger Erbe. Bei einer lokalen Volksbank hat er höheres Sparkonto unterhalten. Die Bank verlangt nun von Ihnen, damit sie das Konto auf Sie umschreiben kann, die Vorlage eines...
...mehr InfoIhr Vater ist verstorben. Sie sind sein einziger Erbe. Bei einer lokalen Volksbank hat er höheres Sparkonto unterhalten. Die Bank verlangt nun von Ihnen, damit sie das Konto auf Sie umschreiben kann, die Vorlage eines Erbscheins.
Müssen Sie dies ohne weiteres befolgen?
Die Erteilung des Erbscheins nimmt einerseits einen längeren Zeitraum in Anspruch, andererseits ist die Erteilung auch mit nicht geringen Kosten verbunden.
Es stellt sich also für Sie die Frage, ob Sie sich nicht auch auf andere Weise als Erbe legitimieren können.
In der Regel kann die Erbenlegitimierung auch durch notarielles Testament oder Erbvertrag erfolgen, wenn sich aus diesen die Person des Erben einwandfrei ergibt. Darüber hinaus müssen Sie allerdings noch das beglaubigte Protokoll über die Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrags vorlegen.
Die Bank darf bei klarer Rechtslage nicht auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen. Verlangt sie bei eindeutigem Testamentinhalt doch die Vorlage eines Erbscheins, so können Sie darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 04.06.2005, XI ZR 311/04, eine Bank verurteilt hatte, ihrem Kunden die Kosten für einen zu Unrecht verlangten Erbschein zu erstatten.
War Ihnen von Ihrem Vater eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht erteilt worden, die auch über den Tod hinaus ihre Wirkung behalten sollte, können Sie auch mit Hilfe der Generalvollmacht über das Bankkonto verfügen.
Info ausblendenKann ich wirksam durch Ausschlagung die Erbschaft dem Zugriff meiner Gläubiger entziehen?
1.) Im Regelfall wird Ihren Gläubigern durch Ihre Ausschlagung die Möglichkeit genommen, in Ihr Erbe zu...
...mehr InfoKann ich wirksam durch Ausschlagung die Erbschaft dem Zugriff meiner Gläubiger entziehen?
1.) Im Regelfall wird Ihren Gläubigern durch Ihre Ausschlagung die Möglichkeit genommen, in Ihr Erbe zu pfänden:
Beachten Sie jedoch:
1. Durch die Ausschlagung darf die Erbschaft nicht in falsche Hände fallen.
2. Ihre Schulden bleiben unverändert in der Höhe bestehen.
3. Sie selbst kommen nicht in den Genuss der Erbschaft, sondern die an Ihre Stelle
tretenden Personen.
2.) Sind Sie gesetzlicher Alleinerbe hinter Ihrem Vater geworden und schlagen aus, so treten an Ihre Stelle Ihre Abkömmlinge, z.B. Ihre beiden Söhne.
Gehört zum Nachlass beispielsweise ein kleineres Hausanwesen, so könnten Sie mit Ihren Söhnen vereinbaren, dass Sie wenigstens ein unentgeltliches Wohnungsrecht auf Lebenszeit erhalten.
Sie sollten nicht ausschlagen, bevor Sie Rechtsrat eingeholt und gegebenenfalls mit Ihren Söhnen eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen haben.
3.) Ich befinde mich in Privatinsolvenz. Darf ich ausschlagen?
Ja, das Gesetz lässt die Ausschlagung zu (§ 83 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung).
4.) Ich erhalte Leistungen nach Hartz IV. Kann ich mir durch die Ausschlagung irgendwie schaden?
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Leistungen an Sie gekürzt werden.
Info ausblendenCheckliste der einzelnen Schadenspositionen, die im Einzelfall gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden können.
I. Kosten der Heilbehandlung
- Diese sind zu ersetzen, soweit...
Checkliste der einzelnen Schadenspositionen, die im Einzelfall gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden können.
I. Kosten der Heilbehandlung
- Diese sind zu ersetzen, soweit sie erforderlich und angemessen sind -.
1. Arzthonorar
2. Kosten der stationären Krankenhausbehandlung
3. Arzneimittel
4. Kosten für Zahnersatz
5. Kosten für heilfördernde Maßnahmen
II. Nebenkosten
1. Trinkgelder (sind in angemessener Höhe anerkannt)
2. Fahrtkosten zum Arzt
3. Fahrtkosten naher Angehöriger, wenn unbedingt notwendig und unvermeidbar
(Ersatzanspruch wird allerdings nur in engen Grenzen anerkannt)
4. Kosten für Hilfsmittel (z.B. Brille)
III. Vermehrte Bedürfnisse
Kosten für vermehrte Bedürfnisse werden gedeckt durch
1. Einmalzahlung
oder
2. durch Mehrbedarfsrente, z.B. für dauernde Betreuung oder Pflege (auch durch
Angehörige)
Beispiele für Mehrbedarf:
Hausumbaukosten, Kfz-Kosten (gegebenenfalls Umbau), erhöhte Ausbildungs- oder Umschulungskosten, Kleiderkosten
IV. Haushaltsführungskosten
Fällt der den Haushalt führende Ehegatte oder Elternteil weg, steht diesen wegen dieses Ausfalls ein eigener Schadensersatzanspruch zu, und zwar auch dann, wenn keine Ersatzkraft eingestellt wird.
V. Erwerbsschaden (Verdienstausfall)
Der Verletzte muss bei Dauerschaden darlegen, welche Anstrengungen er unternommen hat, seine alte Leistungsfähigkeit wieder zu erlangen, gegebenenfalls was er getan hat, um an eine Verdienstmöglichkeit zu kommen.
Bei Selbständigen kann die Berechnung der Höhe des Verdienstausfalles – auch bei kurzzeitigem Ausfall – Schwierigkeiten bereiten.
VI. Schmerzensgeldanspruch
Info ausblendenDie Banken gewähren nur dann einen größeren Kredit, wenn ihnen entsprechende Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden. Wollten Sie beispielsweise einen Kredit zum Ausbau Ihres Hauses aufnehmen, so hat die Bank...
...mehr InfoDie Banken gewähren nur dann einen größeren Kredit, wenn ihnen entsprechende Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden. Wollten Sie beispielsweise einen Kredit zum Ausbau Ihres Hauses aufnehmen, so hat die Bank von Ihnen als Sicherheit die Eintragung einer Grundschuld auf Ihrem Grundstück verlangt. Nach dem Grundbuch-recht werden Rechte jedoch nur gelöscht, wenn entsprechende Anträge gestellt wer-den und derjenige, dessen Recht gelöscht werden soll, auch die Löschungsbewilli-gung abgegeben hat. Von selbst wird also die auf Ihrem Grundbuch lastende Grund-schuld nicht gelöscht. Sie müssen vielmehr einen Löschungsantrag stellen. Der An-trag muss öffentlich beglaubigt sein. Weiterhin müssen Sie die Löschungsbewilligung Ihrer Bank ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form dem Grundbuchamt vorlegen.
Zahlen Sie ihm ein durch eine Grundschuld gesichertes Bankdarlehen zurückt, so übersendet die Bank in der Regel die Löschungsbewilligung. Mitunter macht Ihnen die Hausbank auch den Vorschlag, die Grundschuld nicht löschen zu lassen. Diese könnte dann nämlich bei einer späteren Darlehensaufnahme weiter als Sicherheit der Bank zur Verfügung gestellt werden. Wurde eine solche Absprache von Ihnen mit Ihrer Bank nicht getroffen, sollten Sie Ihre Unterlagen darauf hin überprüfen, ob sich darin nicht doch die Löschungsbewilligung befindet.
Die Banken verwenden in den meisten Fällen zur Abgabe der Löschungsbewilligung
Formulare. Auf diesen ist der Löschungsantrag bereits vorgesehen, so dass Sie le-diglich noch unterschreiben müssen. Ihre Unterschrift muss beglaubigt sein. Kosten-günstig ist die Beglaubigung durch den zuständigen Ortsgerichtsvorsteher. Unter-schreiben Sie also erst in dessen Anwesenheit.
Sollte die Löschungsbewilligung keinen entsprechenden Löschungsantrag vorsehen, können Sie beispielsweise selbst auf der Rückseite den Antrag schreiben.
Beispielsweise:
„Ich, der unterzeichnende Grundstückseigentümer, beantrage hiermit die Lö-schung der auf der Vorderseite näher bezeichneten Grundschuld im Grund-buch.“
Sollten Sie beispielsweise mit Ihrem Ehegatten zusammen Eigentümer sein, kann formuliert werden:
„Wir, die unterzeichnenden Eigentümer, beantragen .......................“
Info ausblenden1.) Nach dem Gesetz trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch). Der finanzielle Aufwand muss sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen richten, wobei auch die örtlichen...
...mehr Info1.) Nach dem Gesetz trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch). Der finanzielle Aufwand muss sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen richten, wobei auch die örtlichen Gebräuche und insbesondere sein Wille zu berücksichtigen sind.
Der oder die Erben sind jedoch nicht automatisch auch der Bestattungsberechtigte. Dies ist derjenige, dem die sogen. Totenfürsorge obliegt. Hat der Erblasser ausdrücklich nichts bestimmt, sind nach der Rechtsprechung dazu die nächsten Angehörigen berufen, wobei der Ehegatte den anderen Angehörigen vorgeht.
2.) Zu den Beerdigungskosten zählen auch die für Todesanzeige und Danksagung, für die kirchlichen und weltlichen Feierlichkeiten (Leichenschmaus) und die Kosten für das Anlegen der Grabstätte und das Aufstellen eines Grabsteins oder Grabdenkmals.
3.) Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet, die nachfolgenden entstehenden Kosten für die Pflege und Betreuung der Grabstätte zu tragen. Sie sind von den Angehörigen als sittliche Pflicht zu übernehmen, falls nicht beispielsweise in einem Übergabevertrag, den der Verstorbene zu Lebzeiten abgeschlossen hatte, der Erwerber auch diese Kosten übernommen hatte.
4.) Im Einzelfall kann sich ergeben, dass der Erblasser durch testamentarische Anordnung die Übernahme der Beerdigungskosten einer bestimmten Person auferlegt hat oder aber das die Beerdigungskosten in einem Übergabevertrag zu Lebzeiten des Verstorbenen von dem Erwerber übernommen wurden. In diesen Fällen kann der Erbe die Erstattung der Beerdigungskosten von dem Zahlungsverpflichteten verlangen.
5.) Zu beachten ist auch folgendes:
Sollten die nächsten Angehörigen die Erbschaft ausgeschlagen haben, so können diese Gelder nach dem hessischen Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen zur Erstattung der Beerdigungskosten herangezogen werden, wenn die öffentliche Hand in Vorlage getreten war.
1.) In dem Testament meines Erbonkels hat dieser mir sein Wochenendgrundstück in Alsdorf im Taunus als Vermächtnis zugewendet. Mein Onkel war sehr vermögend und hat sein Vermögen mit Hilfe eines notariellen...
...mehr Info1.) In dem Testament meines Erbonkels hat dieser mir sein Wochenendgrundstück in Alsdorf im Taunus als Vermächtnis zugewendet. Mein Onkel war sehr vermögend und hat sein Vermögen mit Hilfe eines notariellen Testaments verteilt.
Nach dem Gesetz ist Vermächtnisnehmer derjenige, dem auf Grund einer letztwilligen Verfügung bestimmte Leistungen aus dem Nachlassvermögen zugewendet werden, ohne dass dieser damit auch Erbe bzw. Miterbe wird.
Was hat das für rechtliche Folgen für mich?
Sie haben lediglich einen Anspruch gegen die Erben auf Übereignung des Hausgrundstücks erworben. Sie werden also Eigentümer erst, wenn das Grundstück Ihnen „aufgelassen“ worden ist und die Eigentumsumschreibung erfolgt ist. Unter Auflassung versteht das Gesetz den Vertrag, im dem sich vor einem Notar Veräußerer und Erwerber über den Übergang des Eigentums am Grundstück einigen (§ 925 Bürgerliches Gesetzbuch).
So lange das Grundstück also Ihnen noch nicht übereignet ist, sind Sie noch kein Eigentümer. Das Eigentum an dem Wochenendgrundstück ist vielmehr beim Ableben des Onkels Kraft Gesetzes auf dessen Erben übergegangen. Sie können also die Übereignung des Grundstücks von den Erben verlangen. Sollten diese sich weigern, könnten Sie die Erfüllung des Vermächtnisses gerichtlich einklagen.
2.) Da Sie also kein Erbe bzw. Miterben geworden sind, haben Sie auch keine rechtliche Möglichkeit, irgendwie Einfluss auf den Nachlass zu nehmen. Andererseits haben Sie auch nichts mit etwa vorhandenen Erblasserschulden (die Einkommenssteuer für das letzte Jahr ist noch nicht gezahlt) oder den Erbfallschulden (z.B. Bestattungskosten) zu tun.
In der Praxis sind insbesondere privatschriftliche Testamente nicht klar und eindeutig abgefasst. Auf den ersten Blick lässt sich oft nicht herauslesen, ob der Erblasser jemanden zum Miterben oder nur zum Vermächtnisnehmer machen wollte. In diesen Fällen ist das Testament auszulegen. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält in § 2087 Abs. 2 eine Auslegungshilfe. Dort heißt es: „Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als solcher bezeichnet ist.“
Bei der Auslegung wird es insbesondere auch auf den zu vermutenden Willen des Erblassers ankommen, wer die Nachlassschulden und die Beerdigungskosten zu tragen hat und wer für das Auflösen des Nachlasses zuständig sein soll. Im Einzelfall kann es für Sie günstiger sein, als Vermächtnisnehmer eingesetzt zu sein. Bei höheren Werten sollten Sie fachkundigen Rat einholen und sich erforderlichenfalls im Erbscheinsverfahren, in welchem es um die Feststellung der Erben geht, von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
3.) Tipps für den Testierenden:
a) Geldvermächtnisse
Ihr Bankguthaben liegt gegenwärtig bei 100.000,00 €. Sie haben 5 Neffen und wollen, dass – nach Ihren heutigen Vermögensverhältnissen – jeder Neffe 10.000,00 € bei Ihrem Tod als Vermächtnis erhält. Sie müssen nun ins Auge fassen, dass im Zeitpunkt Ihres Ablebens überhaupt kein Bankguthaben mehr vorhanden ist, oder nur ein sehr geringes. Sie müssen klar festlegen, ob die Vermächtnisansprüche in dann ganz wegfallen oder sich verringern oder aber ob die Erben trotzdem Zahlung leisten müssen, sich also das Geld anderweitig zu beschaffen haben.
Mitunter können Streitigkeiten auch dadurch umgangen werden, dass Sie jedem Ihrer 5 Neffen als Vermächtnis einen Geldanspruch in Höhe von 1/5 der im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Bankguthaben zuwenden.
b) Grundstücksvermächtnis
Bei dem Grundstücksvermächtnis können Sie die Position des Erwerbers dadurch verbessern und sichern, das Sie ihm im notariellen Testament eine entsprechende Auflassungsvollmacht erteilen. Er ist dann in der Lage, ohne Mitwirkung der Erben, sich das Eigentum an dem vermachten Grundstück zu verschaffen.
Es gibt auch die Möglichkeit, dass Sie nur zur Erfüllung des Vermächtnisses Testamentsvollstreckung anordnen und den Bedachten zum Testamentsvollstrecker einsetzen. Im Einzelfall sollten Sie sich zweckmäßigerweise von Fachleuten beraten lassen.
Info ausblendenWas spricht gegen ein handgeschriebenes Testament
1.) Entfaltet ein privatschriftliches Testament dieselbe Wirkung wie ein notariell beurkundetes Testament?
Die Antwort lautet ja.
2.) Welche Gründe...
...mehr InfoWas spricht gegen ein handgeschriebenes Testament
1.) Entfaltet ein privatschriftliches Testament dieselbe Wirkung wie ein notariell beurkundetes Testament?
Die Antwort lautet ja.
2.) Welche Gründe sprechen dann gegen die Errichtung eines handschriftlichen Testaments?
a) Viele handschriftliche Testamente sind unwirksam, weil die vom Gesetz vorgeschriebene Form nicht beachtet wurde
oder
b) sie inhaltlich so falsch sind, dass sie den Willen des Testierenden überhaupt nicht oder nur zum Teil wirksam werden lassen.
3.) Was ist bei der Form zu beachten?
Nach § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch kann ein Testament wirksam durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Die Erklärung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie von Anfang bis Ende mit der Hand niedergeschrieben und unterschrieben ist. Es sollte noch Datum und Ort hinzugefügt werden.
Die Unterschrift sollte den Vor- und Familiennamen des Testierenden enthalten.
Zu beachten ist:
Handschriftliche Ergänzungen, die hinter der Unterschrift niedergeschrieben werden, äußern nur dann ihre Wirkung, wenn sie von einer weiteren Unterschrift gedeckt werden.
4.) Ein vielschichtiges Vermögen sollte ohne Rat von Fachleuten nicht vererbt werden. Es dürfte billiger sein, einem Fachmann 600,00 € oder 700,00 € Beratungskosten zu zahlen, als das später die Erben ein vielfaches an Anwaltskosten ausgeben müssen, weil das Testament inhaltlich unklar war.
Viele privatschriftliche Testamente sind deshalb unwirksam oder entfalten nur teilweise ihre Wirkung, weil der Testierende völlig ahnungslos all das niedergeschrieben hat, was er sich vorgestellt hat, ohne etwa den Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer, Nach- und Vorerbe oder Schlusserbe beispielsweise zu kennen.
5.) Viele Testierende haben auch Angst davor, dass ihr privatschriftliches Testament später nicht aufgefunden oder aber von Unberechtigten vernichtet wird.
Dieser Gefahr kann dadurch begegnet werden, dass auch das privatschriftliche Testament in amtliche Verwahrung genommen wird.
In vielen Fällen wird aus Kostengründe zur Errichtung eines privatschriftlichen Testaments geraten. Allgemein wird die Auffassung vertreten, das privatschriftliche Testament koste überhaupt nichts, während das notarielle Testament doch recht teuer sei. Diese Betrachtungsweise ist zu einfach.
Muss derjenige, der auf Grund eines privatschriftlichen Testaments Erbe geworden ist, seine Erbenstellung nachweisen, bedarf er der Vorlage eines Erbscheins. Mithilfe des notariellen Testaments und dem Eröffnungsprotokoll kann jedoch der Erbe beispielsweise gegenüber dem Grundbuchamt seine Erbenstellung nachweisen und die Berichtigung des Eigentümerverzeichnisses bewirken. Insofern ersetzt sozusagen das notarielle Testament den Erbschein.
Mit Hilfe von entsprechenden Vollmachten des Erblassers, die über den Tod hinaus gehen, kann unter Umständen der Erbe bei einem privatschriftlichen Testament auch ohne Erbschein auskommen.
Info ausblenden1.)Die Eltern kaufen zusammen mit ihrem einzigen Sohn ein Zweifamilienhaus. Jeder Elternteil erwirbt einen „ideellen“ – also gedachten – Anteil von ¼; der Sohn einen Anteil von ½. So werden sie...
...mehr Info1.)Die Eltern kaufen zusammen mit ihrem einzigen Sohn ein Zweifamilienhaus. Jeder Elternteil erwirbt einen „ideellen“ – also gedachten – Anteil von ¼; der Sohn einen Anteil von ½. So werden sie auch im Grundbuch eingetragen.
Von vornherein stand fest, dass die Eltern in die im ersten Stock gelegene Wohnung ziehen, während der Sohn sich die Erdgeschosswohnung nimmt. Als es nach zwei Jahren zu Unstimmigkeiten kommt, erscheint der Sohn mehrmals in der Wohnung der Eltern und erklärt ihnen, seine Miteigentumsberechtigung erstrecke sich auch auf die von seinen Eltern innegehaltenen Wohnräume. Es sei auch letztlich nirgendwo festgeschrieben, dass die Wohnung ausschließlich den Eltern gehöre.
Dieser Streit hätte vermieden werden können, wenn Eltern und Sohn bei Erwerb des Hauses eine sogenannte „Benutzungsregelung“ getroffen hätten. Nach § 1010 Bürgerliches Gesetzbuch können die Miteigentümer vereinbaren, dass z.B. mit dem Miteigentumsanteil des A. das Recht auf alleinige und ausschließliche Nutzung der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung und andererseits mit dem Miteigentumsanteil des B. das Recht auf alleinige und ausschließliche Nutzung der im Obergeschoss gelegenen Wohnung verbunden ist. Diese Regelung hätte dann in Abt. II des Grundbuchs als Belastung eingetragen werden müssen.
Beachten Sie:
Wenn sich die Miteigentümer einig sind, kann eine solche Regelung jederzeit – also auch noch Jahre nach dem gemeinsamen Erwerb getroffen werden.
2.)Nach 3 Jahren verschlechtert sich das Verhältnis zwischen Sohn und Eltern ständig, so dass der Sohn seinen Eltern erklärt, sie sollten ihm 90.000,00 € zahlen, er würde ihnen dann seinen Anteil überlassen.
In einer solchen Situation sind die Eltern erpressbar, weil nämlich der Sohn gemäß der Vorschrift des § 749 Bürgerliches Gesetzbuch das Recht hat, zu jedem Zeitpunkt die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Bei Grundstücken erfolgt dies durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses.
Auch gegen diese Gefahr hätten sich die Eltern bei Erwerb des Grundbesitzes schützen können. Das Gesetz lässt nämlich in Abs. 2 des § 749 Bürgerliches Gesetzbuch zu, dass die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausschließen können. Auch diese Vereinbarung kann zum Schutz der Beteiligten in Abt. II des Grundbuchs als Belastung eines jeden Miteigentumsanteils eingetragen werden.
Selbstverständlich kann eine solche Vereinbarung auch nachträglich zu jedem Zeitpunkt getroffen werden.
Info ausblendenUnter gewissen Umständen können Sie schnell und preiswert an einen Titel gelangen.
Jeder Handwerker, Unternehmer und Kaufmann weiß, was unter einem sogenannten „vollstreckbaren Titel“ zu verstehen...
...mehr InfoUnter gewissen Umständen können Sie schnell und preiswert an einen Titel gelangen.
Jeder Handwerker, Unternehmer und Kaufmann weiß, was unter einem sogenannten „vollstreckbaren Titel“ zu verstehen ist. Dies ist eine Urkunde, aus der vollstreckt werden kann; dies sind beispielsweise vollstreckbare Urteile, Volllstreckungsbe-scheide und Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Nicht so bekannt ist, dass auch aus ei-ner notariellen Urkunde vollstreckt werden kann, in welcher sich der Schuldner we-gen eines bestimmten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 794 Ziffer 5 Zivilprozessordnung).
Der Vorteil für den Gläubiger besteht also darin, dass er nicht ein langwieriges Ver-fahren durchziehen muss, um zu einem Titel gegen seinen Kunden zu kommen, sondern auch darin, dass das Notarhonorar wesentlich niedriger ist, als die Kosten für einen Vollstreckungsbescheid.
Nicht jeder Schuldner wird ohne weiteres bereit sein, ein notarielles Schuldaner-kenntnis mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung abzugeben. Mit-unter ergeben sich aber Situationen, in denen der Gläubiger sehr wohl seinen Schuldner mit Erfolg veranlassen kann, mit ihm zum Notar zu gehen. Bittet zum Bei-spiel Ihr Kunde Sie um Stundung oder Ratenzahlung, können Sie ihm sicher mit Er-folg klarmachen, dass Sie nur dann dazu bereit sind, wenn er Ihnen eine entspre-chende Sicherheit gibt, nämlich sich vor einem Notar der Zwangsvollstreckung un-terwirft. Er wird dies sicher dann tun, wenn Sie sich vertraglich verpflichten, aus der Urkunde erst dann zu vollstrecken, wenn er beispielsweise mit mehr als einer Rate in Verzug geraten ist oder die Schuld nicht bis zu dem vereinbarten Termin getilgt ist.
Sollte Ihr Schuldner jedoch erklären, er hätte nicht einmal das Geld für den Notar, so sollten Sie dieses ihm vorlegen. Während die Kosten für einen Mahnbescheid, den ein Anwalt für Sie erwirkt, sich auf 96,39 € zuzüglich Gerichtskosten in Höhe von 17,50 € betragen, stehen dem Notar nur 10,00 € zuzüglich Auslagenpauschalen, Fo-tokopierkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer zu.
Info ausblendenSchadhafte Stellen der Fahrbahn oder des Fahrweges sind nicht selten die Ursache von Fahrradunfällen. Kommen Sie wegen eines Schlagloches in der Fahrbahn zum Sturz und verletzen sich, so stellt sich die Frage, ob Sie...
...mehr InfoSchadhafte Stellen der Fahrbahn oder des Fahrweges sind nicht selten die Ursache von Fahrradunfällen. Kommen Sie wegen eines Schlagloches in der Fahrbahn zum Sturz und verletzen sich, so stellt sich die Frage, ob Sie Schadenersatzansprüche, insbesondere wegen Schmerzensgeld gegen denjenigen durchsetzen können, der für den Zustand der Straße oder des Weges verantwortlich ist. Dem Grunde nach stehen dem verletzten Fahrradfahrer Ansprüche zu, wenn eine schuldhafte Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Bei öffentlichen Straßen kommt in erster Linie die Gemeinde oder die Stadt, aber auch die Landkreise in Frage, bei Privatwegen die der öffentlichen Benutzung offen stehen, ist dies in der Regel der Grundstückeigentümer.
Aus den veröffentlichten Gerichtsentscheidungen ist zu entnehmen, dass die Gerichte die Hürden für eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen sehr hoch legen. Nach der Rechtsprechung hat nämlich der Verkehrssicherungspflichtige nur solche Gefahren zu beseitigen, die ein sorgfältiger Fahrradfahrer nicht erkennen und auf die er sich nicht einrichten kann; also insbesondere auch dann nicht, wenn er auf „Sichtweite“ fährt.
Naturradwege oder einen mit Schlaglöchern übersäter Radweg darf der Radfahrer nur mit äußerster Vorsicht befahren. Bei unbefestigten Wirtschaft- oder Waldwegen steht die Eigenverantwortung des Radfahrers im Vordergrund. Wer als Radfahrer z.B. einen Kreuzungsbereich mit Straßenbahnschienen befährt, muss mit äußerster Sorgfalt fahren. Auch dann, wenn zunächst keine schadhaften Stellen feststellbar sind, darf der Radfahrer nicht in dem Vertrauen blind darauf losfahren, dass sich ihm nichts in den Weg stellen werde.
Unter Berücksichtigung dieser Leitsätze hat das Landgericht Aachen eine Absackung inmitten der Fahrbahn mit einer Tiefe von 12 – 13 cm und einem Durchmesser von 30 – 35 cm als allgemeine Gefahrenquelle angesehen, die der Verkehrssicherungspflichtige hätte beseitigen müssen (4 O 226/88). Das Gericht hat also dem geschädigten Radfahrer Schadenersatzansprüche zuerkannt, ebenso musste ein Veranstalter einem Radfahrer Schadenersatz gewähren, der über ein nicht gesondert gekennzeichnetes Kabel, welches ein Veranstalter über den Radweg verlegt hatte, gestürzt war.
Mitunter kommen Radfahrer auch wegen eisglatter Fahrbahn zum Sturz. Die Pflicht zum Streuen der Fahrbahn innerhalb geschlossener Ortschaft besteht zwar auch gegenüber Radfahrern; diese sind im Einzelfall jedoch wegen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten, den nicht gestreuten Radweg zu verlassen, um auf der daneben liegenden, gestreuten Fahrbahn weiterzufahren.
Es kann letztlich nur anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalles entschieden werden, ob die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann. Lassen Sie sich im Einzelfall von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, falls Sie nicht rechtsschutzversichert sind, sollten Sie auf jeden Fall sich über das Kostenrisiko informieren, wenn Sie vorhaben, Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Info ausblendenEin Fahrradfahrer, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille am Stra-ßenverkehr teilnimmt, wird nach einhelliger Auffassung als fahruntüchtig angesehen.
Er macht sich somit gemäß der...
Ein Fahrradfahrer, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille am Stra-ßenverkehr teilnimmt, wird nach einhelliger Auffassung als fahruntüchtig angesehen.
Er macht sich somit gemäß der Vorschrift des § 316 Strafgesetzbuch wegen Trun-kenheit im Straßenverkehr strafbar. Ihm droht eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe. Die Strafe kann höher ausfallen, wenn er sich zugleich einer Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Strafgesetzbuch schuldig macht.
Nicht nur die Strafverfolgungsbehörde interessiert sich für den angetrunkenen Rad-fahrer, sondern auch die für Fahrerlaubnisse zuständige Verwaltungsbehörde. Sie ist bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille berechtigt, ein me-dizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. Sie will prüfen, ob die Trunken-heitsfahrt Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genau so gut zu einer Ver-kehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug hätte führen können. Der Radfahrer riskiert also, wenn er betrunken sich auf das Fahrrad setzt, dass ihm von der Verwaltungs-behörde die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Info ausblenden1.) Mein verwitweter Vater ist verstorben. Seit er zu seiner Lebensgefährtin gezogen ist, haben mein Bruder und ich kaum noch Kontakt zu ihm gehabt. Wir wissen nicht, ob er uns enterbt hat.
Erbe wird, wen der Verstorbene...
...mehr Info1.) Mein verwitweter Vater ist verstorben. Seit er zu seiner Lebensgefährtin gezogen ist, haben mein Bruder und ich kaum noch Kontakt zu ihm gehabt. Wir wissen nicht, ob er uns enterbt hat.
Erbe wird, wen der Verstorbene (auch Erblasser genannt) durch Testament oder Erbvertrag dazu eingesetzt hat. Fehlt eine Einsetzung durch den Erblasser, tritt ge-setzliche Erbfolge ein. Erben werden dann die Personen, die das Bürgerliche Ge-setzbuch in § 1924 ff. dazu berufen hat. Dies sind die sogenannten „gesetzlichen“ Erben.
2.) Wie erfahre ich, ob mein Vater ein Testament errichtet hat?
Die notariellen Testamente werden beim Nachlassgericht hinterlegt. Der Notar hinter-legt sie in der Regel bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Testierende seinen Wohnsitz hat. Auf Wunsch des Erblassers kann die Hinterlegung auch bei einem an-deren Amtsgericht erfolgen. Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, sein handge-schriebenes (privatschriftliches Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Die dort hinterlegten Testamente werden nach dem Ableben des Testierenden von Amts wegen eröffnet. Die im Testament bedachten Personen erhalten vom Gericht nach Eröffnung eine Abschrift des Testaments sowie des Eröffnungsprotokolls.
Erbverträge werden entweder beim Nachlassgericht hinterlegt oder von dem Notar, der die Beurkundung vorgenommen hat, in Verwahrung genommen. Auch sie wer-den von Amts wegen eröffnet.
Die meisten privatschriftlichen Testamente werden zu Hause aufgehoben. Hat bei-spielsweise die verwitwete Mutter ihren Sohn in einem handgeschriebenen Testa-ment zum Alleinerben eingesetzt, so kommt es nicht selten vor, dass sie ihm ihr Ori-ginal-Testament zur Verwahrung übergibt. Dieser hat dann nach dem Ableben seiner Mutter das Testament beim Nachlassgericht (Amtsgericht) zur sogenannten Eröff-nung abzugeben. Mit der Eröffnung eines Testaments wird das Verfahren bezeich-net, durch welches das Testament zu den Nachlassakten genommen wird.
Das Gericht prüft dabei nicht die formelle und materielle Gültigkeit des Testaments.
Jeder, der nach dem Ableben des Erblassers dessen privatschriftliches Testament in Händen hat, ist verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht abzugeben. Liegt dieses weiter entfernt, kann das Testament auch beim nächstgelegenen Amtsgericht abge-geben werden.
Hätte beispielsweise Ihr Vater sein handgeschriebenes Testament seiner Schwester mit der Maßgabe übergeben, dieses erst ein Jahr nach seinem Tod dem Gericht zu übergeben, könnte das Gericht Ihre Tante zur Abgabe zwingen.
Die Lebensgefährtin Ihres Vaters wäre also verpflichtet, falls sich in seinen Unterla-gen ein privatschriftliches Testament befindet, dieses abzugeben. Sie können damit rechnen, dass sie dann auf jeden Fall dieser Pflicht nachkommen wird, wenn sie in dem Testament von Ihrem Vater in irgendeiner Weise bedacht worden ist.
3.) Welche Rechte habe ich, wenn mein Vater meinen Bruder und mich enterbt ha-ben sollte?
Zunächst kommt es darauf an zu prüfen, ob Ihr Vater überhaupt in der Lage war, Sie rechtswirksam zu enterben. Die Möglichkeit zu testieren kann beispielsweise durch die Bindung an ein mit dem verstorbenen Ehegatten gemeinsam errichtetes Testa-ment verloren gegangen sein. Sollte beispielsweise Ihr Vater mit Ihrer Mutter zu-sammen ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, in welchem die Söhne zu Erben des Längstlebenden eingesetzt worden sind, ist der überlebende Ehegatte an diese Verfügung gebunden. Es gibt eine Ausnahme: Dem Überlebenden wurde in dem gemeinschaftlichen Testament vorbehalten, nach seinem Willen das Testament abzuändern und zwar auch zu Gunsten dritter Personen.
Falls Ihr Vater Sie und Ihren Bruder wirksam enterbt haben sollte, steht Ihnen beiden Ihr Anspruch auf den Pflichtteil zu. Gemäß § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
4.) Sollten Sie nach angemessener Zeit vom Nachlassgericht noch immer nichts ge-hört haben, sollten Sie dort nachfragen. Sie dürfen sogar in die Nachlassakten ein-sehen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie als gesetzlicher Erbe in Frage kom-men.
Befindet sich in den Nachlassakten kein Testament, sollten Sie und Ihr Bruder Antrag auf Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt beantragen, dass Sie beide gesetzli-che Erben hinter Ihrem Vater geworden sind.
Klauseln für Schönheitsreparaturen in Mietverträgen für Wohnraum
Mit aktueller Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs
Was sind Schönheitsreparaturen?
Hierunter wird im Allgemeinen...
...mehr InfoKlauseln für Schönheitsreparaturen in Mietverträgen für Wohnraum
Mit aktueller Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs
Was sind Schönheitsreparaturen?
Hierunter wird im Allgemeinen verstanden:
„ Das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“
Grundsätzlich gehören zu den Schönheitsreparaturen somit nur Maler- und Tapezierarbeiten, durch die ein verschlechtertes Aussehen der gemieteten Räume, das durch eine gewöhnliche Abnutzung bedingt ist, behoben wird.
Keine Schönheitsreparaturen beim Wohnraum sind gar die Erneuerung eines durch den vertragsgemäßen Gebrauch verschlissenen Teppichboden sowie das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden.
Wer hat die Schönheitsreparaturen zu erbringen?
Das Gesetz sieht im § 535 I Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, dass der Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit auch zu erhalten hat. Hierzu gehört auch die Ausführung der Schönheitsreparaturen.
Diese Pflicht kann durch entsprechende Vereinbarung auf den Mieter übertragen werden. Die im Handel erhältlichen Mietvertragsformulare sehen denn auch vor, dass diese Pflicht auf den Mieter übergeht.
Die Überwälzung kann dabei sowohl durch Individualvereinbarung (Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter) also durch Formularvertrag „von einer Partei entworfen und vorgedruckt“ vertragsbedingt erfolgen.
In der Wohnraummietpraxis ist davon auszugehen, dass es sich in der Regel bei den getroffenen Vereinbarungen um Formularklauseln handelt, so dass die Vorschriften des Rechts über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar ist. Sie werden im Einzelfall auch nicht dadurch zu einer Individualvereinbarung, dass ein Formularmietvertrag durch Individualvereinbarungen erweitert wird.
Die getroffenen Vereinbarungen sind also im Einzelfall durch das Gericht kontrollierbar.
Vereinbarungen von Renovierungsfristen:
In einem Fristenplan enthaltenen Zeitabstände für die Renovierung der Wohnräume dürfen nicht unangemessen kurz sein, andernfalls stellen sie eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gem. § 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar.
Vorformulierte Fristenpläne müssen so abgefasst sein, dass sie nur den Charakter einer Richtlinie haben, von dem Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann. Dies muss der durchschnittliche Mieter aus der jeweiligen Formulierung auch erkennen können.
Maßgeblich für die Fälligkeit von Schönheitsreparaturen ist nämlich nur der Renovierungsbedarf. Dieser ergibt sich in erster Linie aus der Qualität des verwendeten Materials und der Intensität der Nutzung.
Erhalten die in einer Formularklausel aufgeführten Zeiträume keine Einschränkungen, wonach die Fristen nur „im Allgemeinen“ oder für den Regelfall gelten sollen, sind sie zu unbestimmt und damit unwirksam.
Die Unwirksamkeit von Fristenbestimmungen führt dann dazu, dass die gesamte Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam ist.
Abgeltungsklauseln:
Mit einer Abgeltungsklausel soll der Fall abgedeckt sein, dass der Mieter vor Ablauf der für Schönheitsreparaturen vorgesehen Fristen auszieht. Gemäß einer solchen Klausel soll der Mieter dann seiner Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch anteilige Zahlung der Kosten für Schönheitsreparaturen nach festgelegten Prozentsätzen
die sich in Abhängigkeit von der Nutzungsdauer erhöhen,
nachkommen. Entsprechend der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Klauseln unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen. In einer solchen Regelung sieht der Bundesgerichtshof eine „starre“ Berechnungsgrundlage, die den tatsächlichen Erhaltungszustand der Wohnung unberücksichtigt lässt.
Der „Summierungseffekt“:
Ein Summierungseffekt liegt immer dann vor, wenn jeweils für sich unbedenkliche, aber inhaltlich zusammengehörende Klauseln in einem Formularvertrag in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen.
Dies gilt auch dann, wenn die zu prüfende Formularklausel mit einer Individualvereinbarung zusammentrifft. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung einer Klausel nach § 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der gesamte Vertragsinhalt einschließlich seiner Individualanteile zu würdigen.
Beispiel: Die Endrenovierungsklausel:
Enthält beispielsweise eine Formularklausel mit Individualvereinbarung
eine Gesamtregelung, bei der neben der Umwälzung der laufenden
Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan die Renovierungs-
pflicht bei Beendigung des Mietverhältnisses mit umfasst wird, ist
diese insgesamt unzulässig. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Mieter
während der Mietzeit nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen ist.
Dieser Betrachtungsweise steht auch nicht entgegen, dass die Pflicht zur Endrenovierung individuell vereinbart –für sich allein gesehen- unbedenklich ist und nicht in den Bereich von § 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) fällt. Würde die Regelung aufrecht erhalten bleiben, läge darin eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion.
Tapeten und Farbwahlklausel:
Eine vorformulierte Klausel, wonach der Mieter sich verpflichtet, bei seinem Auszug alle von ihm oder die vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Eine solche Tapetenklausel wird von der Rechtssprechung wie eine Endrenovierungsklausel behandelt. In einer weiteren Entscheidung über Schönheitsreparaturen vom 18.06.2008 hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass eine sogenannte „Farbwahlklausel“ in einem Wohnraummietvertrag eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstelle. Dem Mieter wurde mit der Klausel, über deren Gültigkeit die das Gericht zu entscheiden hatte, vorgeschrieben, nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Der Bundesgerichtshof verneinte ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während der aufenden Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.
Kein Mietzugschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel!
Mit dem Urteil vom 09.07.2008 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Vermieter nicht berechtigt sein soll, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete vom Mieter zu verlagen, wenn ein Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung von Schönheitsreparaturen enthält.
Von Gesetzes wegen kann der Vermieter nämlich nur die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat sich der vom Vermieter begehrte Zuschlag an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen orientiert. Dies würde dazu führen, dass die Übernahme der Schönheitsreparaturen einen Entgeltcharakter annehmen würde.
Aufwendungsersatz des Mieters
Führt der Mieter nach Vertragsende, ohne zu wissen, dass er dazu nicht verpflichtet ist, Renovierungsarbeiten aus, kann er den Ersatz seiner Aufwendung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Vermieter zurückverlangen.
Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind also in vielen Mietverträgen die Schönheitsreparaturklauseln als unwirksam zu betrachten.
Info ausblenden
Die Rechtsquellen
Die gesetzlichen Regeln finden sich im dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und im Hessischen Nachbarrechtsgesetz (HNRG) vom 24.09.1962 – Gesetz und Verordnungsblatt (GVBl I, Seite 414...
...mehr InfoDie Rechtsquellen
Die gesetzlichen Regeln finden sich im dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und im Hessischen Nachbarrechtsgesetz (HNRG) vom 24.09.1962 – Gesetz und Verordnungsblatt (GVBl I, Seite 414 ff), geändert durch Gesetz vom 25.09.1990 (GVBl I, Seite 563)
Der Grenzzaun
Wie hat er auszusehen?
Das Gesetz spricht in § 14 I HNRG von einer „Einfriedung“, gemeint ist der ortsübli-che Zaun.
Wie der ortsübliche Zaun auszusehen hat, ergibt sich aus der Ortssatzung der Ge-meinde. Fehlt sie, kommt es auf die Ortsüblichkeit an. Die Feststellung dessen, was ortsüblich ist, kann im Einzelfall Schwierigkeiten mit sich bringen. Auskunft bekommt man von der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Bauamt). Vor Errichtung eines Grenzzauns sollten Sie sich dort über die Art des Erlaubten informieren.
Lässt sich eine Ortsüblichkeit nicht feststellen, ist gemäß § 45 HNRG ein 1,20 m ho-her Maschendrahtzaun erlaubt. Besteht keine bindende Ortssatzung, können die Nachbarn auch eine andere Höhe und Ausführung vereinbaren (nach Baurecht darf eine Höhe von 1,50 m nicht überschritten werden).
Muss mein Nachbar mit der Errichtung eines Grenzzauns
einverstanden sein?
Nach dem Gesetz ist jedes bebaute oder gewerblich genutzte Grundstück auf Ver-langen des Nachbarn einzufrieden, sofern die Grundstücksgrenze nicht mit Gebäu-den „besetzt“ ist. Ist auch das Nachbargrundstück bebaut oder gewerblich genutzt, müssen beide Eigentümer an der Errichtung mitwirken.
Wer trägt die Kosten für die Zaunerrichtung?
Die Kosten für die Errichtung und die Unterhaltung tragen die Nachbarn im Regelfall zu gleichen Teilen (§ 17 I HNRG).
Der Grenzzaun im Außenbereich
Bei der Einfriedung von Grundstücken, die nicht Bauland sind oder außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, ist in der Regel ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten, wenn das Nachbargrundstück landwirtschaftlich genutzt wird (§ 16 I Satz 2 HNRG).
Überhängende Zweige
- Was darf ich hiergegen tun?
Vom Nachbargrundstück herüberhängende Zweige von Bäumen oder auch Stauden müssen Sie nicht dulden, wenn dadurch die Benutzung Ihres Grundstücks beein-trächtigt wird ( § 910 BGB). Bevor Sie zur Selbsthilfe berechtigt sind, müssen Sie dem Nachbarn eine angemessene Frist zum Zurückschneiden gesetzt haben, wobei Sie die Wachstumsphasen zu beachten haben. Schneiden Sie zur Unzeit Zweige am Nachbarbaum ab, können Sie schadensersatzpflichtig werden, wenn durch Ihr un-sachgemäßes Verhalten der Baum beschädigt wird. Die abgeschnittenen Zweige mit den darin hängenden Früchten dürfen Sie behalten. Zur Ausübung der Selbsthilfe darf jedoch das Nachbargrundstück nicht betreten werden.
Der Beseitigungsanspruch unterliegt nicht der Verjährung.
Eindringende Wurzeln
Sie brauchen als Grundstückseigentümer Wurzeln eines Baumes oder eines Strau-ches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, nicht zu dulden. Sie dür-fen sie abschneiden und behalten. Das Recht zur Selbsthilfe steht Ihnen nur zu, wenn durch das Eindringen die Benutzung Ihres Grundstücks beeinträchtigt wird.
Ihr Anspruch unterliegt nicht der Verjährung.
Laubbefall
Nach der Rechtssprechung der hessischen Gerichte müssen Sie Laubbefall vom Nachbargrundstück dulden.
Vom Nachbarbaum herabfallende Früchte
Früchte, die von einem Baum oder von einem Strauch auf Ihr Grundstück hinüber-fallen, dürfen Sie behalten. Sie gelten nach § 911 BGB als Früchte Ihres Grund-stücks. Sie dürfen jedoch weder selbst die Früchte abtrennen oder schütteln.
Pflanzabstände
Beim Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern oder auch einzelnen Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:
Die doppelten Abstände sind gemäß § 40 HNRG dann gegenüber dem Nachbar-grundstück einzuhalten, wenn dies dem Weinbau dient, landwirtschaftlich nutzbar ist oder dem Erwerbsgartenbau oder dem Kleingartenbau dient und im Außenbereich liegt. In Baugebieten ist der doppelte Abstand dann einzuhalten, wenn durch Bebau-ungsplan das Nachbargrundstück der landwirtschaftlichen, erwerbsgärtnerischen oder kleingärtnerischen Nutzung vorbehalten ist.
Abstände bei Einzelpflanzen
mit Allee- und Parkbäumen, und zwar
a) sehr stark wachsende Allee- und Parkbäumen, insbesondere dem Eschenahorn (Acer negundo), sämlichen Lindenarten (Tilla), der Platane (Platanus acerifolia), der Roßkastanie (Aesculushippocastanum), der Rotbuche (Fagus sylvatica), der Stielei-che (Quercus robur), ferner der Atlas- und Libanon-Zeder (Cedrus atlantica u. libani), der Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia), der Eibe (Taxus baccata), der österreichi-schen Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca) 4 m
b) stark wachsenden Allee- und Parkbäumen, insbesondere der Mehlbeere (Sorbus intermedia), der Weißbirke (Betula pendula), der Weißerle (Alnus incana), ferner der Fichte oder Rottanne (Pica abies), der gemeinen Kiefer oder Föhre (Pinus sylvestris), dem abendländischen Lebensbaum (Thuja occidentalis) 2 m
mit Obstbäumen, und zwar
a) Walnußsämlingsbäumen 4 m
b) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschenbäumen und veredelten Walnußbäumen 2 m
c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschenbäume 1,5 m
mit Ziersträuchern, und zwar
a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere der Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), dem Feldahorn (Acer Campestre), dem Feuerdorn (Pyracantha coccinea), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der rot-blättrigen Haselnuß (Corylus avellana v. fuscoruba), den stark wachsenden Pfeifen-sträuchern – falscher Jasmin – (Philadelphus coronarius, satsumanus, zeyheri u. a.), ferner dem Wacholder (Juniperus communis) 1 m
b) bei allen übrigen Ziersträuchern 0,5 m
mit Beerenobststräuchern, und zwar
a) Brombeersträuchern 1 m
b) allen übrigen Beerenobststräuchern 0,5 m
mit einzelnen Rebstöcken 0,5 m
Grenzabstand für lebende Hecken
Diese sind gegenüber Einzelpflanzen privilegiert, d. h. bei ihnen muss nur ein gerin-gerer Abstand eingehalten werden. Nach Literatur und Rechtssprechung kann in der Regel dann von einer Hecke ausgegangen werden, wenn es sich um eine Reihe von gleichartigen Bäumen und Sträuchern handelt, die in einer Linie – nicht notwendi-gerweise einer geraden – so angeordnet sind, dass sie den Eindruck einer geschlos-senen Wand erwecken. Durch Beschnitt ist ein Dichtschluss sowie eine Höhen- und Seitenbegrenzung zu erreichen.
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken – vorbehaltlich des § 40 HNRG – folgende Abstände einzuhalten:
• mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m,
• mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m,
• mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m.
Dies gilt nicht für Hecken, die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.
Wie wird der Abstand berechnet?
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Reb-stocks bis zur Grenzlinie gemessen und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder Rebstock aus dem Boden austritt.
Der Beseitigungsanspruch
Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, die dem gesetzlich vorgeschrie-benen Abstand nicht genügen, ist ausgeschlossen, wenn Sie als Nachbar nicht 5 Jahre nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben haben. Nach dem neuen Schuldrecht verjährt jedoch Ihr Beseitigungsanspruch schon drei Jahre seit dem An-pflanzen. Bei Hecken kann sich der Abstand erst nach einigen Jahren nach entspre-chender Entwicklung der Pflanzen ergeben. In diesen Fällen kann die Verjährung nicht mit dem Zeitpunkt des Anpflanzens beginnen sondern mit dem Zeitpunkt, in welchem der Grenzabstand überschritten wird. Der Nachbar, der zur Beseitigung verpflichtet ist, kann dem Anspruch des Nachbarn dadurch begegnen, dass er bei-spielsweise die Hecke auf die zulässige Höhe herunterschneidet.
Herausgeber: RIV
Rechtsinformationsverlag Bad Camberg
Inhaberin: Gisela Rosa
Frankfurter Straße 68
65520 Bad Camberg
Tel.: 0 64 34/20 98 73
Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung irgendwelcher Art ist nur mit Genehmigung des Verlags ges-tattet. Für Aktualität und Richtigkeit wird eine Haftung nicht übernommen.
Info ausblenden








